Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels oder die gerichtliche Er- 
mächtigung zum Verkauf ist nicht erforderlich. 
F. 10. 
Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher 
oder eine zu solchen Versteigerungen nach F. 36 der Gewerbeordnung angestellte 
Person auszuführen. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silberwerthe, 
Werthpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, nicht unter dem 
Tageskurse zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges Gebot nicht ab- 
gegeben, so können die Pfänder durch den Versteigerer aus freier Hand zu einem 
dem zulässigen Gebote entsprechenden Preise verkauft werden. 
Der Mandleiher kann selbst bieten und kaufen. 
K.. 11. 
Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfandleihgewerbe 
zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen. Sie darf nicht 
früher als vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns ausgeführt 
werden. 
. 12. 
Ort und Zeit der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu 
versteigernden Sachen in einem von der Ortspolizeibehörde für solche Bekannt- 
machungen zu bestimmenden Blatte bekannt zu machen. 
In der Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandleihers und die 
laufende Nummer des Pfandbuchs anzugeben. 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und hhöchstens vier 
Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühestens am Tage nach der 
eingetretenen Fälligkeit des Darlehns erfolgen. 
KC. 13. 
Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande bestellt, so“ 
ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher dieselben 
zum Verkaufe auszustellen sind. 
Der Verkauf ist einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, 
die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zinsen und Kosten zu decken. 
K. 14. 
Das Pfand haftet auch für die Kosten des Verkaufs. 
Von den gemeinschaftlichen Kosten mehrerer Verkäufe sind diejenigen der 
Bekanntmachung nach der Jahl der Pfandnummern, die der Versteigerung nach 
Verhältniß des Erlöses zu vertheilen. 
(Fr. 8780,
	        
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