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Ueber die Genehmigung beziehungsweise Bestätigung beschließt der Re-
gierungspräsident, in Berlin, und so weit es sich um Pfandleihanstalten der Pro-
vinzialverbände handelt, der Oberpräsident. Im Geltungsbereiche des Organisa-
tionsgesetzes vom 26. Juli 1880 (Gesetz Samml. S. 291) darf die Genehmigung
des Regierungs= beziehungsweise Oberpräsidenten nur mit Zustimmung des Bezirks-
beziehungsweise Provinzialraths versagt werden.
Die betheiligten Gemeinden beziehungsweise weiteren kommunalen Verbände
haften für alle Verbindlichkeiten der von ihnen errichteten Anstalten. Die bei der
Verwaltung der letzteren sich ergebenden Ueberschüsse sind zu Zwecken der Armen-
pflege zu verwenden.
g. 21.
Die S#. 1 bis 18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die von
Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichtenden Anstalten.
Dieselben sind berechtigt, die Versteigerung der Mfnker durch einen ihrer
vereidigten Beamten bewirken zu lassen.
g. 22.
Auf die bereits bestehenden Pfandleihanstalten der Gemeinden oder der
weiteren kommunalen Verbände finden die Vorschriften der I. 1 bis 18 und
des §. 21 Absatz 2 vorläufig nicht Anwendung.
Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung der
§. 1 bis 18 und des §. 21 Absatz 2 auf die bezüglichen Anstalten anzuordnen
und zugleich die bestehenden Ordnungen, Reglements und Statuten derselben zu
ändern.
C. 23.
Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden gesetzlichen Vor-
schriften, insbesondere das Pfand= und Leihreglement vom 13. März 1787, die
Deklaration desselben vom 4. April 1803, die Allerhöchste Kabinetsorder vom
28. Juni 1826 und die Hannoversche Ministerialbekanntmachung vom 15. Oktober
1847, sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8780—8781.) 38