— 273 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 14. —
Inhalt: Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung
öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser (Gese Samml. 1868 S. 277), S. 273. —
Gesetz zur Ergänzung des Gesees, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder vom 13. März
1878 (Gesetz= Samml. S. 132), S. 275. — Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestim-
mungen über die Tagegelder der gesandtschaftlichen Beamten, S. 276. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Elze,
S. 277. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 278.
(Nr. 8782.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, be-
treffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlacht-
häuser (Gesetz Samml. 1868 S. 277). Vom 9. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel J.
Die I§. 2 und 14 des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Er-
richtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, erhalten folgende
Fassung:
S. 2.
Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffentlichen Schlacht-
hauses angeordnet werden:
1) daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Feststellung seines
Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten einer Unter-
suchung durch Sachverständige zu unterwerfen ist;
2) daß alles nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische
Fleisch in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten werden darf, bis
es einer Untersuchung durch Sachverständige gegen eine zur Gemeinde-
kasse fließende Gebühr unterzogen ist
Ges. Samml. 1881. (Tr. 8782.) 39
Ausgegeben zu BVerlin den 16. April 1881.