— 274 —
3) daß in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften frisches Fleisch, welches
von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zubereitet werden
darf, bis es einer gleichen Untersuchung unterzogen ist
4) daß sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den Privatverkaufsstätten
das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch
von dem daselbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert feilzubieten ist;
5) daß in öffentlichen, im Eigenthum und in der Verwaltung der Ge-
meinde stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von Schlachtvieh
nur dann feilgeboten werden darf, wenn es im öffentlichen Schlacht-
hause ausgeschlachtet ist;
6) daß beejenigen. Personen, welche in dem Gemeindebezirk das Schlächter-
gewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe
betreiben, innerhalb des Gemeindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh,
welches sie nicht in dem öffentlichen Schlachthause, sondern an einer
anderen innerhalb eines durch den Gemeindebeschluß festzusetzenden Um-
kreises gelegenen Schlachtstätte geschlachtet haben, oder haben schlachten
lassen, nicht feilbieten dürfen.
Die Regulative für die Untersuchung (Nr. 1, 2 und 3) und der Tarif
für die zu erhebende Gebühr (Nr. 2 und 3) werden gleichfalls durch Gemeinde-
beschluß festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. In dem Regulativ für
die Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachteten Fleisches
Nr. 2) kann angeordnet werden, daß das der Untersuchung zu unterziehende
Fleisch dem Fleischbeschauer in größeren Stücken (Hälften, Vierteln) und, was
Kleinvieh anbelangt, in unzertheiltem Zustande vorzulegen ist; die in dem Tarife
(Nr. 2 und 3) festzusetzenden Gebühren dürfen die Kosten der Untersuchung nicht
übersteigen.
Die Anordnungen zu Nr. 2 bis 6 können nur in Verbindung mit der
Anordnung zu Nr. 1 und dem Schlachtzwang (G. 1) beschlossen werden, sie
bleiben für diejenigen Theile des Gemeindebezirks und diejenigen Gattungen von
Vieh, welche gemäß §. 1 von dem Schlachtzwange ausgenommen sind, außer
Anwendung.
Im Uebrigen steht es den Gemeinden frei, die unter Nr. 2 bis 6 auf-
geführten Anordnungen sämmtlich oder theilweise, und die einzelnen Anordnungen
in ihrem vollen, durch das Gesetz begrenzten Umfange oder in beschränktem Um-
fange zu beschließen.
C. 14.
Wer der nach F§. 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffent-
lichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Gemeinde-
beschlusse näher bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den Anordnungen
zuwiderhandelt, welche durch die in F. 2 erwähnten Gemeindebeschlüsse getroffen