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worden sind, wird für jeden Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu einhundert-
undfunfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Artikel 2.
Dem F. 3 des vorangeführten Gesetzes vom 18. März 1868 tritt als dritter
Absatz folgende Bestimmung hinzu:
Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem Tage dieser Veröffent-
lichung ab nicht mehr errichtet werden.
Der Absatz 1 des §. 7 erhält folgenden Zusatz:
Bei Berechnung des Schadens ist namentlich zu berücksichtigen, daß
der Ertrag, welcher von den Grundstücken und Einrichtungen bei an-
derweiter Benutzung erzielt werden kann, von dem bisherigen Ertrage
in Abzug zu bringen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Beetticher.
Nr. 8783.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterbringung verwahrloster
Kinder vom 13. März 1878 (Gesetz Samml. S. 132). Vom 27. März 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Der §.7 des Gesetzes, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder,
vom 13. März 1878 (Gesetz= Samml. S. 132) erhält nachstehenden Zusatz:
Hat das beschließende Gericht seinen Sitz außerhalb seines Gerichts-
bezirks, so liegt die Verpflichtung demjenigen Kommunalverbande ob,
in dessen Gebiete der Gerichtsbezirk belegen ist; gehört der Gerichts-
bezirk zum Gebiete verschiedener Kommunalverbände, so liegt die Ver-
pflichtung demjenigen Kommunalverbande ob, innerhalb dessen der Ort
liegt, als dessen Vormundschaftsgericht das Gericht Beschluß gefaßt hat.
Fr. 8782—8784.