— 276 —
Artikel H.
Hat in den Fällen des Artikels 1 bereits eine Beschlußfassung stattgefunden,
so fallen die Kosten der Unterbringung von dem Tage ab, an welchem dieses
Gesetz in Kraft tritt, demjenigen Kommunalverbande zur Last, der nach Artikel 1
zur Unterbringung verpflichtet ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
(Nr. 8784.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder
der gesandtschaftlichen Beamten. Vom 28. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des Artikels II des Gesetzes vom 28. Juni 1875 (Gesetz-
Samml. S. 370) unter Abänderung der Bestimmungen der Verordnung, be-
treffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen
Beamten, vom 1. Mai 1879 (Gesetz-Samml. S. 351), was folgt:
Einziger Artikel.
Auf Fälle der kommissarischen Beschäftigung von Preußischen gesandtschaft-
lichen Beamten außerhalb ihres Amtssitzes finden die Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 7. Februar 1881 wegen Abänderung der Verordnung, betreffend
die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und
Konsularbeamten des Reichs, vom 23. April 1879 (Reichs-Gesetzbl. von 1881
S. 27) entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.