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(Nr. 8791.) Verordnung) betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die
evangelisch-reformirten Gemeinden in der Brovinz Hannover zu berufenden
außerordentlichen Synode. Vom 4. Mai 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Bezugnahme auf Unseren heutigen Erlaß, betreffend die Berufung
einer außerordentlichen Synode für die evangelisch-reformirten Gemeinden in der
Provinz Hannover, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen 2c. An-
gelegenheiten, was folgt:
S. 1.
Die Synode wird gebildet:
1) aus dem reformirten General-Superintendenten zu Aurich,
2) aus den für die außerordentliche Synode besonders zu wählenden geist-
lichen und weltlichen Abgeordneten,
3) aus fünf von Uns zu berufenden Mitgliedern.
2.
Für die Wahlen der unter Nr. 2 des vorigen Paragraphen bezeichneten
Abgeordneten werden die in der Anlage aufgeführten Wahlbezirke gebildet, der-
gestalt, daß
für Wahlbezirke mit weniger als 5000 reformirten Einwohnern zwei
Abgeordnete,
für Wahlbezirke mit 5000 bis 10 000 reformirten Einwohnern drei
Abgeordnete,
für Wahlbezirke mit 10 000 reformirten Einwohnern und darüber vier
Abgeordnete
zu wählen sind und daß unter den von jedem Wahlbezirk zu wählenden Ab-
geordneten ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden müssen, in Betreff der
übrigen Abgeordneten aber den Wählern die freie Wahl zwischen Geistlichen und
Weltlichen zusteht.
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Die Wahlversammlungen sollen bestehen:
1) aus sämmtlichen Pfarrgeistlichen, welche ein Pfarramt in den den Kon-
sistorien zu Aurich, Osnabrück, Stade und Hannover, sowie dem Ober-
Kirchenrath der Grafschaft Bentheim unterstellten reformirten Gemeinden
definitiv oder vikarisch verwalten,
2) aus einer gleichen Anzahl weltlicher Gemeindeglieder, deren von den
bestehenden Kirchengemeindeorganen (Presbyterien, Aeltesten, Kirchen-
vorständen 2c.) und, wo solche Organe nicht vorhanden sind, von den