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Aulage zu 8. 2.
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Verzeichniß der Wahlkreise.
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der Stadt Emden und der ersten
Ostfriesischen reformirten Inspektion;
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der Stadt Aurich und der zweiten
und dritten Ostfriesischen reformirten Inspektion;
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der vierten und fünften Ostfriesischen
reformirten Inspektion, sowie den Herrlichkeitsgemeinden Jeunelt und Lütels-
burg-Norden,
Weahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der sechsten Ostfriesischen reformirten
Inspektion, sowie der Stadt Leer und den Herrlichkeitsgemeinden Loga
und Neustadt Gödens;
Weahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der siebenten und achten Ostfriesi-
schen reformirten Inspektion;
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden Bentheim) Brandlecht, Gildehaus,
Lage, Nordhorn, Ohne, Schüttorft
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden Arkel, Emblichheim, Laar, Neuen-
haus, Uelsen, Veldhausen, Wilsum, Georgsdorf
Wahlkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden in der vormaligen
Niedergrafschaft Lingen;
. Wahlkrcistestehend aus den reformirten Gemeinden im vormaligen Herzog-
thum Bremen;
Wahlkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden in der vormaligen
Grafschaft Plesse.
8792.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hannover und Buxtehude. Vom
10. Mai 1881.
A# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Vrovinʒ
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253 und Gesetz-Samml. 1879 S. 11)
bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs