Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Aulage zu 8. 2. 
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Verzeichniß der Wahlkreise. 
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der Stadt Emden und der ersten 
Ostfriesischen reformirten Inspektion; 
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der Stadt Aurich und der zweiten 
und dritten Ostfriesischen reformirten Inspektion; 
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der vierten und fünften Ostfriesischen 
reformirten Inspektion, sowie den Herrlichkeitsgemeinden Jeunelt und Lütels- 
burg-Norden, 
Weahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der sechsten Ostfriesischen reformirten 
Inspektion, sowie der Stadt Leer und den Herrlichkeitsgemeinden Loga 
und Neustadt Gödens; 
Weahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der siebenten und achten Ostfriesi- 
schen reformirten Inspektion; 
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden Bentheim) Brandlecht, Gildehaus, 
Lage, Nordhorn, Ohne, Schüttorft 
Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden Arkel, Emblichheim, Laar, Neuen- 
haus, Uelsen, Veldhausen, Wilsum, Georgsdorf 
Wahlkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden in der vormaligen 
Niedergrafschaft Lingen; 
. Wahlkrcistestehend aus den reformirten Gemeinden im vormaligen Herzog- 
thum Bremen; 
Wahlkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden in der vormaligen 
Grafschaft Plesse. 
8792.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hannover und Buxtehude. Vom 
10. Mai 1881. 
A# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Vrovinʒ 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253 und Gesetz-Samml. 1879 S. 11) 
bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs
	        
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