Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 302 — 
Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Landesdirektors der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 
8. Juli d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 12. Juli 1881. 
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Dr. Busch. 
(Nr. 8799.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für den 
Bezirk des Amtsgerichts Meinersen) mit Ausschluß des Bezirks der Gemeinde 
Wendesse. Vom 28. Juni 1881. 
Auf Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provin 
z 
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz= 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den Bezirk des Amtsgerichts Meinersen, mit Ausschluß des Bezirks der 
Gemeinde Wendesse, 
am 1. August 1881 beginnen soll. 
Berlin, den 28. Juni 1881. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.