Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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lang nach beendigter Löschung unentgeltlich im Schuppen lagern, während für 
die vom Lande ankommenden Waaren nur eine unentgeltliche Lagerung von 
24 Stunden gestattet werden kann. Wird eine längere Lagerung von Waaren 
im Schuppen als 3mal 24 Stunden, resp. 24 Stunden gestattet, so ist für je 
fernere 24 Stunden eine Lagermiethe von 2 Pf. pro Zentner zu entrichten, wobei 
weniger als 12 Stunden nicht, 12 Stunden und darüber aber für volle 24 Stunden 
gerechnet werden. 
Fuhrleuten, welche den regelmäßigen Wagenverkehr vom Brunsbütteler 
Hafen auf eine Entfernung von 15 Kilometern vermitteln, kann in dringenden 
Fällen eine längere unentgeltliche Lagerung von Waaren als 3mal 24 Stunden, 
beziehungsweise 24 Stunden gestattet werden. Die im Schuppen aufgenommenen 
Waaren liegen für Gefahr des Eigenthümers. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung des Raumgehalts der Fahrzeuge und des Kubikinhalts 
der Holzflöße, sowie auch bei Berechnung des Bohlwerksgeldes, des 
Krahn= und Schuppengeldes und der Lagermiethe werden Bruchtheile, 
welche die Hälfte der als Maßstab angegebenen ErhebungsEinheit 
erreichen oder übersteigen, für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile da- 
gegen außer Berechnung gelassen. 
2) Bei Flußschiffen, welche nicht nach Raumgehalt vermessen sind, gilt 
jede Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
3) Das abgabepflichtige Brunsbütteler Hafengebiet umfaßt das Hafenbassin 
von der Außenbaake bis zu den drei Schleusen an den Deichen des 
Brunsbüttel-Eddelacker Kooges und des Kirchspiels Brunsbüttel. 
Befreiungen. 
Befreit sind sowohl für den Eingang als auch für den Ausgang: 
I. von der Entrichtung des Hafengeldes: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um 
Fracht zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aussuchen, d. h. solche, die 
durch erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nach- 
zuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige 
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn 
sie den Hafen mit ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein 
Theil derselben veräußert oder die Zuladung anderer Gegenstände 
erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen 
einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen in den Hafen 
(Nr. ddl4.)
	        
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