Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Mitglieder  der  Landgendarmerie  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  auch  die
auf  Probe,  interimistisch  oder  zur  Aushülfe  bei  der  Landgendarmerie  Angestellten.
Baden-Baden,  den  14.  Oktober  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Kameke.  Bitter.  v.  Puttkamer.

(Nr.  8816.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Expedienten  und  Registrators  bei  der
Zeughaus-Verwaltung  zu  Berlin.  Vom  16.  Oktober  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  99.  3,  7  und  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  tritt  aus  dem  Bereich

  des  Kriegsministeriums  hinzu:
der  Expedient  und  Registrator  der  Zeughaus-Verwaltung  zu  Berlin.

Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  Fünfzehnhundert  Mark  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874
(Gesetz-Samml.  S.  260)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  16.  Oktober  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Kameke.  Bitter.