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Mitglieder der Landgendarmerie im Sinne dieser Verordnung sind auch die
auf Probe, interimistisch oder zur Aushülfe bei der Landgendarmerie Angestellten.
Baden-Baden, den 14. Oktober 1881.
(L. S.) Wilhelm.
v. Kameke. Bitter. v. Puttkamer.
(Nr. 8816.) Verordnung, betreffend die Kaution des Expedienten und Registrators bei der
Zeughaus-Verwaltung zu Berlin. Vom 16. Oktober 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der 99. 3, 7 und 8 des Gesetzes, betreffend die Kautionen
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen tritt aus dem Bereich
des Kriegsministeriums hinzu:
der Expedient und Registrator der Zeughaus-Verwaltung zu Berlin.
Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution
wird auf Fünfzehnhundert Mark festgesetzt.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874
(Gesetz-Samml. S. 260) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 16. Oktober 1881.
(L. S.) Wilhelm.
v. Kameke. Bitter.