Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Zollgebiet anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen erzeugt oder verfertigt sind, 
oder daß sie aus dem Zollgebiet herstammen, bleiben von der Nachsteuer befreit. 
Von dieser Befreiung sind jedoch Bier, Branntwein aller Art, Salz, 
Tabacksblätter und Tabacksfabrikate, sowie Zucker ausgenommen. 
Auch sollen die nach F. 1 der Nachsteuer unterworfenen Waaren von dieser 
Steuer freigelassen werden, wenn sie nach erfolgter vorschriftsmäßiger Anmeldung 
bei der nach F. 5 kompetenten Zollstelle binnen einer von dieser zu bestimmenden 
Frist über die Jollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobachtung der im Zollgebiet 
bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage bezw. ein Privattransitlager 
gebracht oder auf fortlaufendes Konto oder auf eisernen Zollkredit angeschrieben 
und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Zollverschluß gestellt werden. 
F. 3. 
Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Waarenvorräthe befreit, wenn 
deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber 
a) an Manufakturwaaren zusammen „zwölf und fünf Jehntel Kilogramm“ 
b) an sonstigen Waaren jeder Tarifnummer bezw. jeder Unterabtheilung 
einer Tarifnummer „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm“ nicht übersteigt. 
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst 
von der Nachsteuer frei gelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug 
nachversteuern. 
S. 4. . 
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet. 
S. 5. 
Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleichviel, ob er sie 
in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens bis zum 3. Ja- 
nuar 1882, diesen Tag eingeschlossen, bei der von dem Provinzial-Steuerdirektor 
zu Hannover zu bestimmenden Zollstelle anzumelden. 
Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf Grund des 
§. 2 eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. Ausgenommen hiervon 
sind nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflichtigen, welche schon von dem- 
selben gebraucht worden (§. 2), sowie diejenigen, deren Gesammtbestände die im 
§. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen. 
Waaren, woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der In- 
haber ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden. 
S. 6. 
Die Anmeldung muß schriftlich nach dem beigefügten Muster unter Aus- 
füllung der Spalten 1 bis 8 geschehen, vom Anmelder unterschrieben und in 
zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden.
	        
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