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1) nach dem 1. Januar 1882 bis zu geschehener Anmeldung aus dem
Hause, in welchem dieselben sich befinden, und
2) nach geschehener Anmeldung von den in diesen bezeichneten Lagerräumen
nicht ohne Erlaubniß des Hauptzollamts zu Harburg entfernt werden dürfen.
C. 11.
Von der im F§. 10 angeordneten Beschränkung sind ausgenommen:
a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare vor Aushändigung
derselben abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Zoll-
beamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird, und
b) der Verbrauch im Haushalte des Waareninhabers.
Auch ist das Hauptzollamt zu Harburg befugt, Waarenbestände bis zu
beendigter Revision unter Zollverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen Ver-
fügung des Inhabers einstweilen zu entziehen.
K. 12.
Die festgesetzten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zahlungs-
pflichtigen bekannt gemacht sein werden, unbeschadet der nach H. 13 zulässigen
Reklamation, binnen acht Tagen an diejenige Zollstelle zu entrichten, welche den
Zahlungspflichtigen bei Bekanntmachung des zu zahlenden Nachsteuerbetrages be-
zeichnet werden wird.
Für Beträge von mehr als „Sechszig Mark“ sollen auf Antrag der Be-
theiligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von der
Zollbehörde für größere Posten zu erfordernden Sicherheitsleistung.
Für die Beitreibung rückständiger Nachsteuerbeträge kommen die Vorschriften
wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern seitens der
Verwaltungsbehörden zur Anwendung.
6. 13.
Beschwerden über die Entscheidungen des Hauptzollamts zu Harburg sind
innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Provinzial-
Steuerdirektor in Hannover anzubringen, welcher über dieselben endgültig befindet.
K. 14.
Der Waareninhaber, welcher nach §§. 5 und 6 eine Anmeldung abzugeben
hat und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne
zu deklarirende Waaren ganz verschweigt, oder in einer Menge oder Beschaffen-