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heit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen Verordnung zu
entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher in anderer
Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabebetrages durch Täuschung der
Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangs-Zolldefraudation schuldig.
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §F. 2 oder 11
unter Zollverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. Die Unterlassung der
nach §. 7 von den Vermiethern 2c. der Lagerräume zu machenden Anzeige wird
nach Beschaffenheit der Umstände als Theilnahme an der versuchten oder voll-
brachten Zolldefraudation, oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Andere nicht
besonders mit Strafe bebrohte Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind
als Ordnungswidrigkeiten mit Strafe bis zu 150 Mark, die Verletzung des nach
§. 2 oder 11 angelegten Verschlusses ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation
aber ist nach Maßgabe des Vereinszollgesetzes als Verletzung des amtlichen
Waarenverschlusses zu bestrafen.
S. 15.
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in
dem für das Verfahren in Jollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Unter-
suchung zu ziehen.
Die Bestimmungen des §. 39 Alinea 3 und des §F. 137 des Vereins-
zollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen
Verordnung ebenfalls Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Bitter.
(Xr. 8824.)