Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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heit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen Verordnung zu 
entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher in anderer 
Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabebetrages durch Täuschung der 
Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangs-Zolldefraudation schuldig. 
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §F. 2 oder 11 
unter Zollverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. Die Unterlassung der 
nach §. 7 von den Vermiethern 2c. der Lagerräume zu machenden Anzeige wird 
nach Beschaffenheit der Umstände als Theilnahme an der versuchten oder voll- 
brachten Zolldefraudation, oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Andere nicht 
besonders mit Strafe bebrohte Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind 
als Ordnungswidrigkeiten mit Strafe bis zu 150 Mark, die Verletzung des nach 
§. 2 oder 11 angelegten Verschlusses ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation 
aber ist nach Maßgabe des Vereinszollgesetzes als Verletzung des amtlichen 
Waarenverschlusses zu bestrafen. 
S. 15. 
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in 
dem für das Verfahren in Jollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Unter- 
suchung zu ziehen. 
Die Bestimmungen des §. 39 Alinea 3 und des §F. 137 des Vereins- 
zollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen 
Verordnung ebenfalls Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bitter. 
(Xr. 8824.)
	        
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