1805
Okt. 25
Nov. 7
Nov. 26
Okt. 29
Okt. 29
474 Urkunden No. 877—878,
dass der jetzt bedrohte Friedens-Zustand der Königl. Staaten wieder kvestigt
seyn würde, zu suspendiren, . . . 30 weise ich hiernach dato |ischlesischen
p. Cammern an und gebe dem Fürstbischof von Breslau hiervon
Nachricht, indem E.E. .... anheimstelle, die schlesischen Öber-Consistoria
in ähnlicher Art... zu instruiren.
Bei diesen jetzigen Verhältnissen dürfte es daher am besten seyn, den
von E. E. mir unterm 10. d. M. mitgetheilten Bericht!) an des Königs Maj.
wegen der vom Fürst-Bischof nachgesuchten gemeinschaftlichen Commissicı
nicht erst abgehen, sondern vor der Hand diese ganze Angelegenheit avi
sich beruhen zu lassen. Unter E. E. zu hoffender Beistimmung habe ic
daher den Bericht nicht abgesandt, sondern lege ihn im Concept und Muni>
hier ohne meine Mitzeichnung wieder bei.«
Hierauf bitten Reck und Massow am 7. November 1805 Hoym »inbesondere
um Nachricht, ob die p. Cammern nur generaliter oder in jeir
Special-Sache beschieden worden, damit gleiche Verordnung an die Consistori
ergehe. «
a. a. OÖ. Concept, Auweisung von Raumer.
Hoym antwortet am 26. November 1805, die Kommissarien wire
in jeder speciellen Sache zur Sistirung ihrer Untersuchung angewiese:
dringenst ersuche er: »in ähnlicher Art an die schlesischen Ober-Consistoris
zu Breslau und Glogau, indem zu Brieg keine dergleichen Fälle jezt vor
kommen, zu verfügen, weil von diesen Collegiis noch die Untersuchungen
fortgesezt werden, mithin die Katholiken noch nicht beruhigt worden, welche
bei dem jetzigen Zeitpunkt jedoch alle Rücksicht verdient. «
m 1 1 - —
Schreiben von Voss an den Erzbischof von Gnesen 8. unter den
19. Juni 1805, No. 840.
878. Bericht der Posenschen Kriegs- und Domainen-Kammer an das
Südpreussische Departement. Posen 1805 Oktober 29.
Gen.-Direktorium Südpreussen. LXXII. 102. Ausfertigung, gez. v. Köller; Prittwitz, Will:
v. Strachwitz; Butzer; Buchbolz; Hahn; Aschenborn; v. Koenen; v. Bülow; Boettger; Sperling.
»Die Regulirung der Statuten. des hiesigen Domcapiiels.«:)
. »Ad $ 28 sub rubro Capitula würden und zwar bei den Wort
observandum censemus hinzuzufügen seyn:
wie es sich von selbst verstehet, dass die zu bewirkenden Beratlschlagungen
dem im allgemeinen Landrecht Theil II Tit. XI vor
geschriebenen Rechten des Souverain eirca Sacra nicht zuwider laufe)
und nichts, was diesen Rechten entgegen, coneludirt werde. Be
Conferirung der Beneficia a latere wird von Seiten des Bouverain
1) No. 872. 2) Cfr. No. 303 und 904.