Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8749.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der kommunalständischen Verbände in der 
Provinz Pommern. Vom 18. Januar 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen zur Ausführung der Vorschrift im Schlußsatze des §. 128 der Pro- 
vinzialordnung für die Provinzen Preußen, Bramdenburg Pommern, Schlesien 
und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335), mit Zustimmung 
beider Häuser des Landtages, was folgt: 
F. 1. 
Die beiden kommunalständischen Verbände 
1) von Hinterpommern und Alt-Vorpommern, 
2) von Neu-Vorpommern und Rügen 
werden aufgehoben. 
Mit der Aufhebung gehen alle Rechte und Pflichten der kommunalständischen 
Verbände, soweit dies nicht bereits geschehen oder nicht Anderes in diesem Ge- 
setze bestimmt ist, auf den Provinzialverband der Provinz Pommern über. 
Die dem Kommunalverbande von Neu-Vorpommern und Rügen von dem 
Provinzialverbande übertragene Verwaltung und Unterhaltung der früheren Staats- 
chausseen fällt an den Provinzialverband zurück. 
K. 2. 
Die im bisherigen kommunalständischen Verbande von Neu-Vorpommern 
und Rügen bestehenden Kommunalchausseen, deren Unterhaltung dem kommunal- 
#indischen Verbande obliegt, gehen mit allem Zubehör in das Eigenthum des 
rovinzialverbandes über. Die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung dieser 
Chaussen werden bestritten durch die aufkommenden Chausseegelder und das dann 
noch Fehlende durch eine gleichmäßige Mehrbelastung der Kreise Rügen, Franz- 
burg, Grimmen und Greifswald und des Stadtkreises Stralsund, welche von 
denzben in Gemäßheit des §. 110 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 
aufgebracht wird. - 
Z.3. 
Diejenigen Summen, welche zur Verzinsung und Abtragung der Schulden 
des kommiinalständischen Verbandes von Neu-Vorpommern und Rügen erforderlich 
sind, werden durch Mehrbelastung der Kreise Rügen, Franzburg, Grimmen und 
Greifswald, sowie des Stadtkreises Stralsund in Gemäßheit des F. 110 der Pro- 
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Art aufgebracht, daß die Mehrbelastung 
die dem Amortisationsplan zu Grunde gelegte Verzinsung mit vier Prozent und 
Amortisation mit ein Prozent nicht übersteigen darf. 
(Fr. 3749.) 2“
	        
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