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KC. 4.
Die von dem kommunalständischen Verbande von Neu-Vorpommern und
Rügen verwaltete Provinzialhülfskasse und der Antheil der Kreise Dramburg
und Schivelbein an der Provinzialhülfskasse der Neumark werden mit der Pro-
vinzialhülfskasse von Alt-Pommern vereinigt.
Die Verwaltung des vereinigten Fonds wird bis zum Erlasse eines neuen
Statuts nach Maßgabe der für die Provinzialhülfskasse von Alt-Pommern gel-
tenden Normen geführt. —
Der Zinsgewinn ist im Interesse des Provinzialverbandes der Provinz
Pommern zu verwenden. «
Bei Verwaltung der Neu-Vorpommerschen Feuerversicherungssozietät für
Gebäude tritt bis zum Erlasse eines anderweitigen Reglements an die Stelle des
ständischen Ausschusses (der Landkastensbevollmächtigten) der Provinzialausschuß,
an die Stelle des Kommunallandtages der Provinziallandtag, und wird das
staatliche Aufsichtsrecht nach Maßgabe der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875
ausgeübt.
Für den Fall, daß eine Auflösung und nicht bloß eine Vereinigung mit
einer anderen Provinzialsozietät erfolgt, wird der Reservefonds der Sozietät den
Kreisen von Neu-Vorpommern und Rügen nach dem Maßstabe der beitrags-
pflichtigen Summen der bei der Auflösung in den Kreisen versicherten Gebäude
liberwiesen.
K. 6.
In das Kuratorium der in Neu-Vorpommern und Rügen bestehenden
König-Wilhelms-Stiftung treten an Stelle der beiden Landkastensbevollmächtigten
zwei vom Provinzialausschusse zu wählende Angehörige von Neu-Vorpommern
und Rügen.
Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, welche bei der Neu-Vorpommerschen
Wilhelms-Stiftung bisher dem Kommunallandtage beziehungsweise dem engeren
Ausschusse zugestanden baben, geben auf den Provinziallandtag beziehungsweise
den Provinzialausschuß über.
K. 7.
Der Fonds für die Linderung allgemeiner Nothstände in Neu-Vorpommern
und Rügen darf nur seinem ursprünglichen Zwecke gemäß verwendet werden.
S. 8.
Die Meliorationsfonds für den Regierungsbezirk Cöslin und Stettin werden
zu einem Meliorationsfonds für die Provinz vereinigt.