Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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KC. 4. 
Die von dem kommunalständischen Verbande von Neu-Vorpommern und 
Rügen verwaltete Provinzialhülfskasse und der Antheil der Kreise Dramburg 
und Schivelbein an der Provinzialhülfskasse der Neumark werden mit der Pro- 
vinzialhülfskasse von Alt-Pommern vereinigt. 
Die Verwaltung des vereinigten Fonds wird bis zum Erlasse eines neuen 
Statuts nach Maßgabe der für die Provinzialhülfskasse von Alt-Pommern gel- 
tenden Normen geführt. — 
Der Zinsgewinn ist im Interesse des Provinzialverbandes der Provinz 
Pommern zu verwenden. « 
Bei Verwaltung der Neu-Vorpommerschen Feuerversicherungssozietät für 
Gebäude tritt bis zum Erlasse eines anderweitigen Reglements an die Stelle des 
ständischen Ausschusses (der Landkastensbevollmächtigten) der Provinzialausschuß, 
an die Stelle des Kommunallandtages der Provinziallandtag, und wird das 
staatliche Aufsichtsrecht nach Maßgabe der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 
ausgeübt. 
Für den Fall, daß eine Auflösung und nicht bloß eine Vereinigung mit 
einer anderen Provinzialsozietät erfolgt, wird der Reservefonds der Sozietät den 
Kreisen von Neu-Vorpommern und Rügen nach dem Maßstabe der beitrags- 
pflichtigen Summen der bei der Auflösung in den Kreisen versicherten Gebäude 
liberwiesen. 
K. 6. 
In das Kuratorium der in Neu-Vorpommern und Rügen bestehenden 
König-Wilhelms-Stiftung treten an Stelle der beiden Landkastensbevollmächtigten 
zwei vom Provinzialausschusse zu wählende Angehörige von Neu-Vorpommern 
und Rügen. 
Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, welche bei der Neu-Vorpommerschen 
Wilhelms-Stiftung bisher dem Kommunallandtage beziehungsweise dem engeren 
Ausschusse zugestanden baben, geben auf den Provinziallandtag beziehungsweise 
den Provinzialausschuß über. 
K. 7. 
Der Fonds für die Linderung allgemeiner Nothstände in Neu-Vorpommern 
und Rügen darf nur seinem ursprünglichen Zwecke gemäß verwendet werden. 
S. 8. 
Die Meliorationsfonds für den Regierungsbezirk Cöslin und Stettin werden 
zu einem Meliorationsfonds für die Provinz vereinigt.
	        
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