Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Zweiter Band. (2)

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endlich,  wie  S.  will,  mit  der  vagen  Annahme  erklären  zu  wollen,  dass  sie  nur
„mehr  oder  weniger“  rechtlich  von  Belang  sind,  ist  im  Ergebniss  so  offenbar  —
unzulänglich,  dass  es  müssig  erscheinen  muss,  S.'s  Versuche  einer  Ableitung
dieses  Ergebnisses  hier  im  Einzelnen  zu  widerlegen.  Es  genlige,  darauf  zu
verweisen,  dass  8.  zu  Normen  „von  staatsrechtlicher  Wirksamkeit“  gelangt,
denen  keine  „völkerrechtliche  .Bedeutung“  zukommt!  Ref.  glaubt  demnach,
sich  mit  dem  Hinweis  auf  seine  Darlegungen  im  V.  Bande  dieser  Zeitschrift
beschränken  zu  können.

Auch  dort,  wo  $.  speziell  von  der  „Stellungnahme  der  Wissenschaft“
handelt,  bieten  seine  Argumentationen  keine  Beweisführung.  Seine  Erörterungen
  über  den  Souveränitätsbegriff  sind  lang,  ohne  gründlich  zu  sein.
Wenn  er  die  faktische,  und  wie  gezeigt  wurde,  auch  positivrechtliche  suprema
potestas  des  Kaisers  von  Oesterreich  auf  bosnischem  Boden  mit  der  Uebermacht
  des  siegreichen  „Kaisers  von  Deutschland“  (sic!)  innerhalb  der  vorübergehend
  okkupirten  französischen  Provinzen  vergleicht,  so  beweist  er  eben
dass  er  den  Begriff  der  Supremitas  trotz  der  langen  Untersuchung  nicht  erfasst
  hat  —  hatte  denn  der  deutsche  Kaiser  auch  nur  jemals  den  animus,  in
Versailles  seine  Herrschaft  zu  etabliren?  Auch  den  technischen  Begriff  der
Herrschaft  hat  S.  von  Lasann  nicht  erfassen  gelernt.  Besonders  auffällig
aber  müssen  die  wesentlichen  Irrthümer  erscheinen,  die  S.  in  Bezug  auf  das
österreichische  Verfassungsrecht  unterlaufen  sind,  und  die  SCHwIckEr  (in  der
wissenschaftlichen  Beilage  der  Münchener  Allgemeinen  Zeitung  No.  127ai
93)  bereits  aufgezeigt  hat.  Sehr  dankenswerth  ist  jedenfalls  in  diesem  sehr
schön  ausgestattetem  Buche  die  ausführliche  Wiedergabe  der  einschlägigen
Vertrags-  und  Gesetzes-Materialien.  Die  Sorgfalt  S.’s,  die  hier  zu  Tage  tritt,
verspricht  Gutes  für  seine  weiteren  Arbeiten.

Prag.  Lingg.

Dr.  Franz  Hauke,  a.  o.  Professor  der  Rechte  an  K.  K.  Franz  Joseph-Universität
  ın  Uzernowitz.  Die  geschichtlichen  Grundlagen  des
Monarchenrechts.  Wien  und  Leipzig,  Wilhelm  Braumüller,  K.  und
K.  Hof-  und  Universitäts-Buchhändler,  1894.  146  S.  8°,

Für  keinen  Staat  der  Welt,  selbst  Deutschland  nicht  ausgenommen,  ist
die  Monarchie  von  grösserer  Bedeutung  als  für  Oesterreich.  Erscheint  sie
sonst  lediglich  als  eine  unter  mehreren,  an  sich  möglichen  Verfassungsformen,

Willen  enteigneten  Hausbesitzer  einreden  wollen,  er  habe  mit  dem  Enteigner
  einen  Consensualvertrag  geschlossen“,  nur  mit  demselben  Rechte  kaun
man  den  Kaiser  von  Oesterreich  als  den  Stellvertreter  des  Sultans  erklären!
Aber  „mit  demselben  Rechte  könnte  wan  fingiren,  der  zu  einer  Gefängnissstrafe
  verurtheilte  Verbrecher  habe  eine  Wohnung  nebst  Beköstigung  im  Gefängniss.
  gemiethet  .  .  ..“