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6) zur Begründung neuer Schulstellen und zu Beihülfen für Schul-
Neu= und Erweiterungsbauten,
7) zu Zuschüssen an die Oberschlesische und die Rechte-Oderufer-Eisenbahn-
gesellschaft nach Ausführung der Eisenbahnlinien von der Wilhelmsbahn
unweit Rybnik oder Orzesche nach Sohrau, von der Wilhelmsbahn
unweit Rybnik nach Loslau und von Creuzburg über Lublinitz nach
Tarnowitz,
8) zur theilweisen Bestreitung der Grunderwerbskosten für die Eisenbahn
von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz
die Mittel zu gewähren.
il
Die Kosten der Vorarbeiten für die Ent= und Bewässerungen und die
Flußregulirungen werden aus der Staatskasse bestritten.
S. 3.
Zur Ausführung der Ent= und Bewässerungen kann
1) eine Summe bis zu zehn Millionen zur Bewilligung von Darlehnen
an die nach Vorschrift des Gesetzes vom 1. April 1879 (Gesetz-Samml.
S. 297) zu bildenden öffentlichen Genossenschaften und
2) eine Summe bis zu 60 000 Mark an einzelne Kleingrundbesitzer, welche
den zu bildenden öffentlichen Genossenschaften nicht nbier werden
können, ohne Auflage der Rückgewähr, verwendet werden.
B1f
Die Verzinsungs= und Rückzahlungsbedingungen der zur Ausführung von
Ent= und Bewässerungsanlagen zu bewilligenden Darlehne . 3 Ziffer 1) werden
von der Staatsregierung bestimmt, doch müssen die Darlehne mindestens nach
Ablauf von fünf Freijahren, angerechnet von dem Ende des Jahres, an welchem
die Darlehnsbewilligung erfolgt ist, durch jährliche Lahlung von fünf Prozent
der ursprünglichen Darlehnssumme verzinst und getilgt werden, dergestalt, daß
von jener ZJahlung der Betrag von drei Prozent des jedesmaligen Darlehns-
restes auf Verzinsung und der Ueberschuß auf Kapitaltilgung verrechnet wird.
G. 5.
Die zur Ausführung von Ent= und Bewässerungsanlagen ohne Auflage
der Rückgewähr zu bewilligenden Beihülfen (§. 3 Liffer 2) dürfen den Betrag
von 40 Mark für den Hektar nicht überschreiten.
S. 6.
Zur Ausführung der Flußregulirungen kann eine Summe bis zu
800 000 Mark verwendet werden.
Aus dieser Summe können die für die obere Strecke der Oder und für
die Olsa aufzuwendenden Regulirungskosten, soweit es sich dabei um Abwendung
der Ueberschwemmungsgefahr im allgemeinen Landesinteresse oder um die Interessen
der Grenzregulirung handelt, bestritten werden.