Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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rückung  anstatt  in  den  zuletzt  bezeichneten  Anzeiger  in  den  der  Regierung

in  deren  Bezirke  das  Schiff  seinen  Heimathshafen  hat.  "
Uebrigen  gelten  hinsichtlich  der  Bekanntmachung  die  Vorschriften
es  F.  16.

C.  101.

Während  der  Subhastation  muß  das  Schiff  an  dem  Orte  bleiben,  wo
es  sich  bei  deren  Einleitung  befindet.

Wenn  es  jedoch  die  Handelskonjunktur  und  das  Beste  der  Interessenten
rathsam  erscheinen  läßt,  daß  das  Schiff  während  der  Subhastation  eine  neue
Fahrt  antritt,  so  kann  dies  auf  den  Antrag  der  Interessenten  von  dem  Subhastationsrichter
  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  eine  gehörige  Versicherung
  des  Schiffes  erfolgt.

S.  102.

Wird  ein  neuer  Versteigerungstermin  angesetzt  G.  27.  28.  31.),  so  beträgt
  die  Subhastationsfrist,  nach  dem  Ermessen  des  Richters,  vierzehn  Tage
bis  sechs  Wochen.

Für  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Subhastationspatents  sind  die
Bestimmungen  des  F.  100.  maaßgebend.

*

Wenn  die  Vorschrift  des  §.  97.  Absatz  1.  nicht  beobachtet  worden  ist,

darf  die  Ertheilung  des  Zuschlags  nicht  erfolgen.
S.  104.

Was  zur  Schiffsmasse  gehört,  die  Rangordnung  der  Schiffsgläubiger
und  übrigen  Pfandgläubiger  und  das  Vorrecht  dieser  Gläubiger  bestimmt  #
nach  den  für  den  Fall  des  Konkurses  eintretenden  Vorschriften  und  nach  den
Bestimmungen  der  §#.  60.  und  61.,  insofern  diese  letzteren  nicht  lediglich  mit
speziellen,  die  Realrechte  an  Grundstücken  betreffenden  Bestimmungen  in  Verbindung
  stehen.

S.  105.

Ist  das  subhastirte  Schiff  ein  in  das  Schiffsregister  eingetragenes  Seeschiff,
  so  sind  in  Betreff  der  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümer  des
Schiffes  in  das  Schiffsregister,  in  Betreff  der  in  das  letztere  eingetragenen  und
nicht  übernommenen  Pfandrechte,  sowie  der  Eintragung  des  Pfandrechts  für
den  etwaigen  Kaufgelderrückstand  die  Bestimmungen  des  F.  79.  maaßgebend.

F.  106.

In  Ansehung  der  aus  dem  Schiffsregister  oder  aus  den  zu  den  Akten
elangten  anderweiten  Urkunden  (.  94.)  ersichtlichen  Pfandrechte,  treten  in  den
zusn  Fällen  die  Vorschriften  über  das  Aufgebot  der  Spezialmassen  ein

(ISS.  80.  ff.).

Jahrgang  1869.  (Nr.  7352.)  59  5  107.