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einigt wird (Nr. 3); 2) die durch den eben erwähnten Erlaß vom 29. Dezember
1879 und den Erlaß vom 25. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 86) eingesetzten
Königlichen Direktionen der Cöln-Mindener Eisenbahn und der
Rheinischen Eisenbahn zu Cöln vom 1. April d. J. ab die Firma:
„Königliche Eisenbahndirektion (rechtsrheinische)“ bezw. „König-
liche Eisenbahndirektion (linksrheinische)“ führen, daß mit demselben
Zeitpunkte 3) die Verwaltungsbezirke der Königlichen Eisenbahndirektionen
zu Berlin, Magdeburg,) Hannover,) Frankfurt a. M., Cöln (rechts-
„rheinischen) und Cöln (linksrheinischen) nach Maßgabe des anliegenden Ver-
eichnisses anderweit abgegrent und demgemäß die in Spalte 4 des letzteren unter
en laufenden Nummern I, III, V und näher bezeichneten Linien derjenigen
Privateisenbahnunterneh ) welche durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879
(Geset-Samml. S. 635) und 14. Februar 1880 (Gesetz Samml. S. 20) in Ver-
waltung und Betrieb des Staates übergegangen sind, mit den an betreffender
Stelle in Spalte 3 aufgeführten Staatsbahn= und vom Staate verwalteten
Privatbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung vereinigt; 4) die durch den
Erlaß vom 21. Fekruar 1880 (Gesetz= Samml. S. 49) errichteten Königlichen
Eisenbahnbetriebsämter a) zu Münster und Dortmund, b) zu Trier
und Saarbrücken, aus den Bezirken der Königlichen Eisenbahndirektionen zu
Hannover bezw. Frankfurt a. M. ausgeschieden und ad a der Königlichen Eisen-
bahndirektion (rechtsrheinischen) zu Cöln, ad b der Königlichen Eisenbahndirektion
(linksrheinischen) zu Cöln, unterstellt werden, sowie endlich 5) Königliche Eisen-
bahnbetriebsämter, ressortirend von dessenigen Eisenbahndirektion, zu deren Bezirk
sie gehören, neu errichtet werden: a) im 2 cirk der Eisenbahndirektion zu
Berlin: zwei in Stettin, b) im Bezirk der Eisenbahn direktion zu Magde-
burg: zwei in Magdeburg und je eins in Berlin und Halberstadt, 4 im Bezirk
der Eisenbahndisektion zu Hannover: je eins in Hannover und Harburg,
4) im Bezirk der Eisen bahndirektion zu Cöln (rechtsrheinischen): je
eins in Münster, Essen, Düsseldorf, Wesel und Cöln, e) im Bezirk der Eisen-
bahndirektion ju Cöln (linksrheinischen), je eins in Coblenz, Cöln und
Crefeld. Die vorbezeichneten Eisenbahnbetriebsämter sollen in Angelegenheiten der
ihnen übertragenen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen
Behörde haben.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 23. Februar 1881. "
Wilhelm.
Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
(Nr. 8761.) 6“