Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 35 — 
einigt wird (Nr. 3); 2) die durch den eben erwähnten Erlaß vom 29. Dezember 
1879 und den Erlaß vom 25. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 86) eingesetzten 
Königlichen Direktionen der Cöln-Mindener Eisenbahn und der 
Rheinischen Eisenbahn zu Cöln vom 1. April d. J. ab die Firma: 
„Königliche Eisenbahndirektion (rechtsrheinische)“ bezw. „König- 
liche Eisenbahndirektion (linksrheinische)“ führen, daß mit demselben 
Zeitpunkte 3) die Verwaltungsbezirke der Königlichen Eisenbahndirektionen 
zu Berlin, Magdeburg,) Hannover,) Frankfurt a. M., Cöln (rechts- 
„rheinischen) und Cöln (linksrheinischen) nach Maßgabe des anliegenden Ver- 
eichnisses anderweit abgegrent und demgemäß die in Spalte 4 des letzteren unter 
en laufenden Nummern I, III, V und näher bezeichneten Linien derjenigen 
Privateisenbahnunterneh ) welche durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 
(Geset-Samml. S. 635) und 14. Februar 1880 (Gesetz Samml. S. 20) in Ver- 
waltung und Betrieb des Staates übergegangen sind, mit den an betreffender 
Stelle in Spalte 3 aufgeführten Staatsbahn= und vom Staate verwalteten 
Privatbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung vereinigt; 4) die durch den 
Erlaß vom 21. Fekruar 1880 (Gesetz= Samml. S. 49) errichteten Königlichen 
Eisenbahnbetriebsämter a) zu Münster und Dortmund, b) zu Trier 
und Saarbrücken, aus den Bezirken der Königlichen Eisenbahndirektionen zu 
Hannover bezw. Frankfurt a. M. ausgeschieden und ad a der Königlichen Eisen- 
bahndirektion (rechtsrheinischen) zu Cöln, ad b der Königlichen Eisenbahndirektion 
(linksrheinischen) zu Cöln, unterstellt werden, sowie endlich 5) Königliche Eisen- 
bahnbetriebsämter, ressortirend von dessenigen Eisenbahndirektion, zu deren Bezirk 
sie gehören, neu errichtet werden: a) im 2 cirk der Eisenbahndirektion zu 
Berlin: zwei in Stettin, b) im Bezirk der Eisenbahn direktion zu Magde- 
burg: zwei in Magdeburg und je eins in Berlin und Halberstadt, 4 im Bezirk 
der Eisenbahndisektion zu Hannover: je eins in Hannover und Harburg, 
4) im Bezirk der Eisen bahndirektion zu Cöln (rechtsrheinischen): je 
eins in Münster, Essen, Düsseldorf, Wesel und Cöln, e) im Bezirk der Eisen- 
bahndirektion ju Cöln (linksrheinischen), je eins in Coblenz, Cöln und 
Crefeld. Die vorbezeichneten Eisenbahnbetriebsämter sollen in Angelegenheiten der 
ihnen übertragenen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen 
Behörde haben. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 23. Februar 1881. " 
Wilhelm. 
Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
(Nr. 8761.) 6“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.