Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  967  —
Provinz  Zannover,  Landdrosteibczirk  Aurich.

Obligation

des
Wegebverbandes  des  Amts  Aurich
Littr.  +
über

..  .  .  .  ..  Thaler  Prenßisch  Kurant.

Auf  :  Grund  der  durch  die  Landdrostei  zu  Aurich  genehmigten  Veschlüsse  der
Vertretung  des  Wegeverbandes  des  Amis  Autich  vom  22.  November  1867.,
18.  September  1868.  und  12.  Mätz  1869.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
75)000  Thalern  bekennt  sich  der  Ausschuß  der  Wegeverbandsvertretung  des  Amts
Aurich  Namens  des  gedachten  Verbandes  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Landstraßenbau  im  Verbandsbezirke
  kontrahirt  worden  und  mit  4  Prozent  fährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rchahlung  der  ganzen  Schuld  von  75,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  26  Iihten  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe
  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschrelbungen  wird  durch
das  Loos  #bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Mai  jeden  Jahres.  Der  Wegeverband  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämt,
liche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
owie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer

uchstaben,  Nummern  zund  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückahlung
  erfolgin  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
rei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Staatsanzeiger,  den
Amtsblättern  für  Hannover  und  für  Ostfriesland,  sowie  in  der  Neuen  Hannoverschen
  Zeitung,  im  Falle  des  Eingehens  der  letzteren  in  einem  anderen  mit  Genehmigung
  der  Landdrostei  zu  Aurich  zu  bestimmenden  Blatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Fannar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  4  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  bei

(Nr.  7184.)  er