Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(1#96  )

der  Steuerbehörde  auf  Kosten  der  Betheiligten  ein  Exemplar  der  Reinkarte  über  die  Zusammenlegung

  und  ein  die  Flächen  der  einzelnen  Pläne  nachweisender  Auszug  aus  dem  Zusammenlegungsplane
  beizufügen.

Vermessung  38.  Deo  künftig  zu  möglichster  Abkürzung  des  Verfahrens  die  behufs  der  Zusammensn
  üen  legung  vorgenommene  Vermessung  auch  bei  der  Steuerregulirung  zu  Grunde  gelegt  werden
gezogener  soll,  für  diesen  Zweck  es  aber  zuweilen  nöthig  werden  kann,  auch  in  die  Zusammenlegung  nicht
Grundstücke.  gezogene  Flurtheile  mit  vermessen  zu  lassen,  so  ist  künftighin  den  von  den  Zusammenlegungsbehörden
  zu  veranstaltenden  Vermessungen  die  von  dem  Finanzministerium  mit  Rücksicht  auf

die  Stenerregulirung  nöthig  befundene  Ausdehnung  zu  geben.

Der  hierdurch  erwachsende  Mehraufwand  ist  von  der  Staatscasse  zu  übertragen.

Die  Beiträge  s39.  Die  §  36  unter  b  gedachten  Abentrichtungen  sind  unabtrennbar  von  den  Grundkurrren
  stücken,  auf  welche  sie  gelegt  worden  sind  und  daher  von  deren  Erwerbern  bei  der  Zusammenlaufs.
  legung  mit  zu  übernehmen.  Dagegen  ist  bei  Ermittelung  des  nach  §  14  dieses  Gesetzes  zu
bemessenden  Ertragswerthes  der  zusammenzulegenden  Grundstücke  die  Verpflichtung  zu  solchen
Beiträgen  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  davon  ein  nach  einem  Mittelsatze  zu  bestimmender
jährlicher  Betrag  vom  Rohertrage  des  dazu  verpflichteten  Grundstücks  mit  in  Abzug  gebracht

  wird.

Uebergang  des  #  40.  Die  eingetauschten  Grundstücke  werden  Eigenthum  des  neuen  Besitzers  und
Eigenthumsan  treten  ebenso  auch  in  die  hypothekarische  Verhaftung  der  daraus  heraustretenden  hinweggegebenen
werber,  Mit=  Grundstücke  ein.  Der  Riß  oder  Zusammenlegungsplan  ist  den  betreffenden  Grund=  und
theiung  an  *  Hypothekenbehörden  in  beglaubigten  Auszügen  mitzutheilen,  damit  sie  die  erforderlichen  Nach-Hhpotheken

  richten  zu  den  Grund=  und  Hypothekenacten  bringen  und  die  Einträge  in  den  Grund=  und

behörde.  Hypothekenbüchern  vornehmen  können.

Kosten.  41.  Die  Kosten  einer  zu  Stande  gekommenen  Zusammenlegung  werden  von  den
einzelnen  Betheiligten  nach  demjenigen  Verhältuisse  getragen,  in  welchem  die  Reinertragseinheiten
  der  von  ihnen  abgetretenen  Grundstücke  zu  der  Gesammtbeit  der  Reinertragseinheiten
aller  zusammengelegten  Grundstücke  stehen.  Grundstücksbesitzer  aber,  welche  überhaupt  nur
mit  je  einer  oder  mit  je  einer  Parcelle  in  den  verschiedenen  Culturarten  bei  einer  Zusammenlegung
  betheiligt  sind,  ohne  jedoch  dabei  einen  erheblichen  Vortheil  zu  erlangen,  können  nach
dem  Ermessen  der  Behörden  von  Beiträgen  zu  den  Kosten  der  Zusammenlegung  ganz  frei  gelassen
  oder  zu  denselben  in  verminderter  Maaße  zugezogen  werden.

Auch  ist  von  den  Zusammenlegungsbehörden  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Beschaffenheit
des  Falles  zu  bestimmen,  in  welcher  Maaße  die  Kosten  für  Grenzausgleichungen  (§  10)  aufgebracht
  werden  sollen.

Die  Kosten,  welche  durch  vergeblich  gebliebene  Befragungen  über  Zusammenlegungsvorschläge
  erwachsen  sind,  haben  diejenigen  zu  tragen,  die  die  Befragung  veranlaßt  haben