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der Steuerbehörde auf Kosten der Betheiligten ein Exemplar der Reinkarte über die Zusammenlegung
und ein die Flächen der einzelnen Pläne nachweisender Auszug aus dem Zusammenlegungsplane
beizufügen.
Vermessung 38. Deo künftig zu möglichster Abkürzung des Verfahrens die behufs der Zusammensn
üen legung vorgenommene Vermessung auch bei der Steuerregulirung zu Grunde gelegt werden
gezogener soll, für diesen Zweck es aber zuweilen nöthig werden kann, auch in die Zusammenlegung nicht
Grundstücke. gezogene Flurtheile mit vermessen zu lassen, so ist künftighin den von den Zusammenlegungsbehörden
zu veranstaltenden Vermessungen die von dem Finanzministerium mit Rücksicht auf
die Stenerregulirung nöthig befundene Ausdehnung zu geben.
Der hierdurch erwachsende Mehraufwand ist von der Staatscasse zu übertragen.
Die Beiträge s39. Die § 36 unter b gedachten Abentrichtungen sind unabtrennbar von den Grundkurrren
stücken, auf welche sie gelegt worden sind und daher von deren Erwerbern bei der Zusammenlaufs.
legung mit zu übernehmen. Dagegen ist bei Ermittelung des nach § 14 dieses Gesetzes zu
bemessenden Ertragswerthes der zusammenzulegenden Grundstücke die Verpflichtung zu solchen
Beiträgen dergestalt zu berücksichtigen, daß davon ein nach einem Mittelsatze zu bestimmender
jährlicher Betrag vom Rohertrage des dazu verpflichteten Grundstücks mit in Abzug gebracht
wird.
Uebergang des # 40. Die eingetauschten Grundstücke werden Eigenthum des neuen Besitzers und
Eigenthumsan treten ebenso auch in die hypothekarische Verhaftung der daraus heraustretenden hinweggegebenen
werber, Mit= Grundstücke ein. Der Riß oder Zusammenlegungsplan ist den betreffenden Grund= und
theiung an * Hypothekenbehörden in beglaubigten Auszügen mitzutheilen, damit sie die erforderlichen Nach-Hhpotheken
richten zu den Grund= und Hypothekenacten bringen und die Einträge in den Grund= und
behörde. Hypothekenbüchern vornehmen können.
Kosten. 41. Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von den
einzelnen Betheiligten nach demjenigen Verhältuisse getragen, in welchem die Reinertragseinheiten
der von ihnen abgetretenen Grundstücke zu der Gesammtbeit der Reinertragseinheiten
aller zusammengelegten Grundstücke stehen. Grundstücksbesitzer aber, welche überhaupt nur
mit je einer oder mit je einer Parcelle in den verschiedenen Culturarten bei einer Zusammenlegung
betheiligt sind, ohne jedoch dabei einen erheblichen Vortheil zu erlangen, können nach
dem Ermessen der Behörden von Beiträgen zu den Kosten der Zusammenlegung ganz frei gelassen
oder zu denselben in verminderter Maaße zugezogen werden.
Auch ist von den Zusammenlegungsbehörden mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit
des Falles zu bestimmen, in welcher Maaße die Kosten für Grenzausgleichungen (§ 10) aufgebracht
werden sollen.
Die Kosten, welche durch vergeblich gebliebene Befragungen über Zusammenlegungsvorschläge
erwachsen sind, haben diejenigen zu tragen, die die Befragung veranlaßt haben