Full text : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 2. (2)

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Ergänzungsbeschluß.
8  27.

Wenn  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt-  oder  Nebenanspruch  ober
der  Kostenpunkt  bei  der  Entscheidung  ganz  oder  teilweise  übergangen  ist,  so  ist  die
Entscheidung  auf  Antrag  nachträglich  durch  Beschluß  zu  ergänzen.

Ülber  diesen  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden,  soweit  es  sich  um  einen  Nebenanspruch  oder  um  den  Kostenpunkt  handelt.
Der  Ergänzungsbeschluß  wird  auf  der  Urschrift  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen
  vermerkt.

Beitreibung  von  Geldstrafen  und  Kosten.
g  28.
Die  Beitreibung  der  festgesetzten  Geldstrafen  (6  1  Abs.  5  Schlußsatz  §  13

Abs.  2  und  §  16  Abs.  1)  sowie  der  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  (§  18
und  §  19)  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.

D.  Entscheidung  des  Oberschiedsgerichts  in  den  Fällen  des  §  166  Abf.  4
des  Allgemeinen  Berggesetzes  und  des  §  5  der  Derordnung  über  das  Derfabren
  vor  den  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenbeiten.


5  29.

Auf  die  Entscheidungen  des  Oberschiedsgerichts  über  die  im  §  166  Abf.  4
des  Allgemeinen  Berggesetzes  und  im  §  5  der  Verordnung  über  das  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung  von  Knappschaftsangelegenheiten  vom
29.  November  1907  bezeichneten  Streitigkeiten  finden  die  Vorschriften  der  887,
9  bis  28  dieser  Verordnung  soweit  sie  sich  auf  die  Beschwerde  beziehen,  entsprechende
  Anwendung.  Indessen  kann  das  Oberschiedsgericht  im  Falle  des  §  5
der  vorgenannten  Verordnung  auch  ohne  vorgängige  Anhörung  des  etwaigen  Gegners
entscheiden.

III.  Schlußbestimmungen.

Aufsicht.
g  30.
Das  Oberschiedsgericht  unterliegt  der  Beaufsichtigung  durch  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe.
Geschäftssprache.
s31.

In  betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Oberschiedsgerichte  finden  die  Bestimmungen
  der  §§  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht  Sberbschtigt.

Gesetzsammlung  1907.  (Nr.  10858.