Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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KG.  17.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1853.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
für  den  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  Galtigkeit  haben,  soweirt  sie
in  Vorstehendem  nicht  abgeändert  sind.

K.  18.
Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1864.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  5870.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  April  186  A.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen  im  Kreise
Gumbinnen:  1)  von  Gumbinnen  über  Walterkehmen  bis  zur  Goldaper
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Goldap,  2)  von  Gumbinnen  über  Nemmersdorf
  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Kraupischkehmen-Darkehmer
  Staatsstraße,  3)  von  dem  Dorfe  Cannapinnen  an
der  Tilsit-Gumbinner  Staats-Chaussee  über  Brackupnen  und  Mingstimmen
  bis  zur  Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Pillkallen-=Tilsiter
  Staatsstraße.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Gumbinnen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen:  1)  von  Gumbinnen
über  Walterkehmen  bis  zur  Goldaper  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Goldap,
2)  von  Gumbinnen  über  Nemmersdorf  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  die  Kraupischkehmen-Oarkehmer  Staatsstratze,  3)  von  dem  Dorfe
Cannapinnen  an  der  Tilsit-Gumbinner  Staats-Chaussee  über  Brackupönen  und
Mingstimmen  bis  zur  Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Pillkallen=Tilsiker
  Staatsstraße,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Gumbinnen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung

(Nr.  5969—5871)  der