Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

(Jo.  1465.)  Verordmuns,  die  Verpflichtung  der  Preußischen  Seeschiffet  zur  Mitnahme  verunglückter
  vaterländischer  Schiffsmänner  betreffend.  Vom  öcen  Oktober
  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  u.

verordnen,  auf  Antrag  Unsers  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
Die  in  Folge  von  Strandungen  oder  Schiffbruͤchen,  von  Aufbringung
durch  feindliche  Kaper  oder  Seeraͤuber,  oder  aus  anderer  Veranlassung  in  einem
uͤlflosen  Zustande  sich  befindenden  Schiffsmaͤnner,  welche  Preußische  Unterthanen
4  und  zuletzt  auf  einem  Preußischen  Schiffe  gedient  haben,  sollen  an  Hafen-Orten
  des  Auslandes  von  den  daselbst  angestellten  Preußischen  Konsuln  und
Agenten,  zu  ihrer  Rückkehr  in  das  Baterland  unterstützt  werden.

6.  2.
Die  Hüter  Preußischer  Schiffe,  welche  aus  fremden  Häfen  unmittelbar  nach
einem  Preußischen  Hafen  fahren,  Lalen  verbunden  *-  die  im  §.  I.  bezeichneten
und  von  dem  Konsul  mit  einem  zourhast  versehenen  Schiffsleute  auf  schriftliche
  Anweisung  des  Konsuls  in  ihre  Schiffe  aufzunehmen  und  in  dem  Hafen
ihrer  Bestimmung  abzusetzen.

Eine  r  Verpflichtung  findet  auch  in  Hinsicht  derjenigen  Schiffsführer
  statt,  welche  sich  nach  Bremen,  Hamburg,  Helsingör,  Kopenhagen,  oder  auch
nach  einem  innerhalb  der  Ostsee,  der  Heimath  des  Ausimesmeenden  zunächst  belegenen
  fremden  Hafen  begeben,  und  sind  in  diesen  Faͤllen  die  Aufgenommenen
den  dortigen  Preußischen  Konsulaten  zu  uͤberweisen,  welche  dann  fuͤr  die  weitere
Zuruͤckbefoͤrderung  derselben  zu  sorgen  haben.

Im  Falle  ungegruͤndeter  Weigerung  Seitens  des  Schiffers  haben  die
Konfunn  die  Hülfe  der  Hafen-Ortsobrigkeiten  oder  Hafen-Polizeibehörden  gegen
die  sich  Weigernden  in  Anspruch  zu  nehmen.

6.  3.

Rechtmäßige  Weigerungsgründe  der  Aufnahme  aber  sind:

a)  wenn,  bei  voller  Ladung  eines  Schiffs  von  50  Normallasten  oder  mehr,

weder  im  Raume  noch  auf  dem  Oberdecke  ein  angemessener  Platz  für  die
Aufzunehmenden  auszumitteln  ist;  oder

b)  wenn  der  Aufzunehmende  bettlägerig  krank,  mit  einer  venerischen  oder  sonst
ansteckenden  Krankheit  behaftet  ist,  oder  eines  Verbrechens  schuldig  transportirt
  werden  soll;  oder

c)  wenn  und  insoweit  die  Zahl  der  Aufzunehmenden  die  Hälfte  der  Schiffs-Besatzung
  übersteigt;  oder  endlich  5

4)  wenn  die  Aufnahme  nicht  zur  gehdrigen  Zeit,  d.  h.  mindestens  zwei  Tage,
bevor  das  Schiff  segelfertig  ist,  verlangt  wird.

6.  4.