Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

VORWORT.                                                                                                                v

wegt,  und  dass  weder  die  ausschliessliche  Beschäftigung  mit  dem
Reichsstaatsrechte,  noch  mit  dem  Staatsrechte  eines,  wenn  auch
noch  so  hervorragenden  Einzelstaates  das  wissenschaftliche  Bedürfniss
  vollständig  befriedigt,  sondern  dass  nur  eine  organische  Zusammenfassung
  beider  Sphären  dem  Gesammtrechtsbewusstsein
  der  Nation  auf  dem  Gebiete  des  Staatslebens  vollkommen  gerecht
  werden  kann.  Besonders  für  den  akademischen  Unterricht  halte
ich  es  für  geboten,  dass  die  Diszeplin  des  deutschen  Staatsrechtes
in  dem  Sinne  aufrecht  erhalten  und  weiter  entwickelt  wird,  dass
das  Reichsstaatsrecht  mit  dem  Landesstaatsrechte  zu  einer  wissenschaftlichen
  Einheit  verbunden  wird.  Es  ist  natürlich  nur  zu
billigen,  wenn  die  Reichsverfassung  in  besondern  Vorlesungen  interpretirt
  wird,  wenn  in  den  grössern  Staaten  (Preussen,  Bayern)
auch  besondere  Vorträge  über  das  partikulare  Staatsrecht  gehalten
werden,  aber  dabei  darf  die  Vorlesung  über  das  deutsche  Staatsrecht
  in  seiner  Gesammtheit  nie  aufgegeben  oder  nur  in  den  Hintergrund
  gedrängt  werden;  sie  muss  auch  fernerhin,  als  die  zusammenfassende
  Einheit,  als  der  Mittelpunkt  der  staatsrechtlichen
  Studien  auf  der  Universität,  betrachtet  werden.  Nur  in
einer  Lehre,  wo  der  Zusammenhang,  die  fortwährende  Wechselwirkung
  zwischen  Reichs-  und  Landesstaatsrecht  nachgewiesen  wird,
kommt  unser  bundesstaatlicher  Organismus  zur  vollen
Anschauung,  in  welchem  das  Staatsrecht  des  Gesammtstaates,
wie  der  Einzelstaaten,  zu  einer  höheren  Einheit  verbunden  ist.
Damit  ist  aber  die  Vermischung  von  Reichs-  und  Landesstaatsrecht
  methodisch  nicht  gerechtfertigt;  Reich  wie  Einzelstaaten
sind  selbständige  Glieder  unseres  staatsrechtlichen  Gesammtorganismus.
  Dieser  relativen  Selbständigkeit  beider  muss
auch  die  wissenschaftliche  Darstellung  Rechnung  tragen;  sie  muss
Reichs-  und  Landesstaatsrecht  in  ihrer  Eigenthümlichkeit  hervortreten
  lassen  und  beide  gesondert,  wenn  auch  unter  Hervorhebung
  ihrer  fortwährenden  Wechselbeziehung,  als  die  sich  ergänzenden
  Hauptteile  unserer  staatsrechtlichen  Theorie  abhandeln.
  Einer  Vermischung  beider  steht  vor  allem  der  Umstand
entgegen,  dass  es  sich  hier  nicht  um  äquivalente  Grössen,  sondern
  um  Rechtsstoffe  handelt,  welehe  eine  durchaus  verschiedene
Juristische  Konstruktion  erheischen.  Das  Reichsstaatsrecht  wird