VORWORT. v
wegt, und dass weder die ausschliessliche Beschäftigung mit dem
Reichsstaatsrechte, noch mit dem Staatsrechte eines, wenn auch
noch so hervorragenden Einzelstaates das wissenschaftliche Bedürfniss
vollständig befriedigt, sondern dass nur eine organische Zusammenfassung
beider Sphären dem Gesammtrechtsbewusstsein
der Nation auf dem Gebiete des Staatslebens vollkommen gerecht
werden kann. Besonders für den akademischen Unterricht halte
ich es für geboten, dass die Diszeplin des deutschen Staatsrechtes
in dem Sinne aufrecht erhalten und weiter entwickelt wird, dass
das Reichsstaatsrecht mit dem Landesstaatsrechte zu einer wissenschaftlichen
Einheit verbunden wird. Es ist natürlich nur zu
billigen, wenn die Reichsverfassung in besondern Vorlesungen interpretirt
wird, wenn in den grössern Staaten (Preussen, Bayern)
auch besondere Vorträge über das partikulare Staatsrecht gehalten
werden, aber dabei darf die Vorlesung über das deutsche Staatsrecht
in seiner Gesammtheit nie aufgegeben oder nur in den Hintergrund
gedrängt werden; sie muss auch fernerhin, als die zusammenfassende
Einheit, als der Mittelpunkt der staatsrechtlichen
Studien auf der Universität, betrachtet werden. Nur in
einer Lehre, wo der Zusammenhang, die fortwährende Wechselwirkung
zwischen Reichs- und Landesstaatsrecht nachgewiesen wird,
kommt unser bundesstaatlicher Organismus zur vollen
Anschauung, in welchem das Staatsrecht des Gesammtstaates,
wie der Einzelstaaten, zu einer höheren Einheit verbunden ist.
Damit ist aber die Vermischung von Reichs- und Landesstaatsrecht
methodisch nicht gerechtfertigt; Reich wie Einzelstaaten
sind selbständige Glieder unseres staatsrechtlichen Gesammtorganismus.
Dieser relativen Selbständigkeit beider muss
auch die wissenschaftliche Darstellung Rechnung tragen; sie muss
Reichs- und Landesstaatsrecht in ihrer Eigenthümlichkeit hervortreten
lassen und beide gesondert, wenn auch unter Hervorhebung
ihrer fortwährenden Wechselbeziehung, als die sich ergänzenden
Hauptteile unserer staatsrechtlichen Theorie abhandeln.
Einer Vermischung beider steht vor allem der Umstand
entgegen, dass es sich hier nicht um äquivalente Grössen, sondern
um Rechtsstoffe handelt, welehe eine durchaus verschiedene
Juristische Konstruktion erheischen. Das Reichsstaatsrecht wird