Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Festgesetzter
Kap.8  Vortrag  Betrag
+  2
V2derr  Anstalt  für  Schwachsinnige  in  Holnstein  für  15  halbe  Frei
plätze  zu  je  10f  1  800  —
3  der  Wohltätigkeits-  und  Pflegeanstalt  in  Reichenbach:
a)  für  28  halbe  Freiplätze  zu  je  135  M  .  3780—
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztes  ....  500—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:
1  zum  Betriebe  der  Kreisrettungsanstalt  Burglengenfeld.  .  6  900.—
2  für  Freiplätze  ebendort  2  000.—
3|  der  Rettungsanstalt  für  Mädchen  in  Ertmannsdarf  f-  Freplse
und  als  Betriebszuschht  .  .  4800—
4dem  Seraphischen  Liebeswert  in  Aliötting  100.—
9  —  —  —  —  —  —  —  —
s—.—..—..*.———.—...  —-11
  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
11  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  600—
2  Unterstützung  an  Private  zum  Unterhalte  von  Angehdrigen  in  der
Kreisirrenanstalt  ..  ...  2000—
3|  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger  500
4  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  i  in  München  50—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
Art.  38  Abs.  Vdes  Armengesetzes  .  .  47  17640
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unter—
bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren—
und  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
6  10.  Mai  1902  .  ...  —  —
—umme  —  V  149  87640
VII  I  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbanten.
1  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Gemeindever-I
  bindungswege  51  500—
·  b)  zur  Gewährung  von  Zuschussen  zum  Gehalte  der  Bezirkstechniker
  11  400—
„)  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  und  deren  Relikten
im  diesrheinischen  Bayern  200—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-'
  und  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1802  24  000—
3  Beiträge  zu  Brücken-  und  Wasserbanten,  welche  den
Gemeinden  obliegen.  .  2500—
Summe  Kap  89  600  —