§ 230. Abtretung der Hypothek. 253
abbezahlt, nachdem er sich an ebendiesem Tage vormittags 10 Uhr auf dem Grundbuchamt
persönlich vergewissert hatte, daß die Hypothek noch auf den Namen A.s im Grundbuch eingetragen
stand; inzwischen war aber um 11 Uhr auch A. auf dem Grundbuchamt erschienen
und hatte dort auf Grund eines am Tage zuvor mit C. abgeschlossenen Vertrages erklärt,
daß er die Forderung gegen B. samt der Hypothek dem C. abgetreten habe und Umschreibung
der Hypothek auf C.S Namen beantrage; um 5 Uhr des nämlichen Tages hat das Grundbuchamt
die Umschreibung antraggemäß ausgeführt; B. hat von Abtretung und Umschreibung
erst am 5. Mai Kenntnis erhalten. Hier wird B. durch seine Zahlung an A. zwar von
seiner persönlichen Schuld befreit (407 1), nicht aber von seiner Pfandschuld; er muß
deshalb das Darlehn an C. noch einmal bezahlen. Man sieht hieraus, wie unbequem eine
Buchhypothek für den Grundstückseigentümer ist: er kann sie mit voller Sicherheit nur angesichts
des Grundbuchs bezahlen!
Eine Ausnahme gilt bei der Kündigung der Hypothek durch den Hypothekenschuldner:
ist diese zu Händen des alten Gläubigers erfolgt, so muß auch der neue Gläubiger sie gegen sich
gelten lassen, es sei denn, daß die Abtretung zur Zeit der Kündigung dem Hypothekenschuldner
bekannt oder im Grundbuch eingetragen war (1156 Satz 2). — Beispiel. A. hat eine auf
seinem Hause lastende Briefhypothek, die auf den Namen des B. im Grundbuch eingetragen
steht, am 1. April durch Schreiben an B. auf den 1. Oktober gekündigt, ohne zu wissen,
daß B. die Hypothek tags zuvor dem C. abgetreten hatte. Hier muß C. diese Kündigung
auch gegen sich gelten lassen, mag B. sie ihm mitteilen oder nicht.
b) Anders bei der Abtretung einer durch Sicherungshypothek gesicherten
Forderung: sie wird gegenüber dem Hypothekenschuldner auch in Ansehung der
Hypothek erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Abtretung einer gegen
den Hypothekenschuldner gerichteten persönlichen Forderung ihm gegenüber
wirksam werden würde, also dann, wenn sie ihm, dem Hypothekenschuldner,
bekannt geworden oder formell angezeigt ist (s. 1185 II, 1156).
Beispiel. Wäre in dem zu 3 a genannten ersten Fall das Pfandrecht des A. eine Sicherungshypothek
gewesen, so könnte B. zur nochmaligen Zahlung der Darlehnssumme an C. nicht
gezwungen werden.
4. Wird dem neuen Gläubiger gegenüber bestritten, daß die Hypothek oder
die persönliche Forderung in der vom Grundbuch angegebenen Art zu Recht
bestehe, oder werden Einwendungen gegen Hypothek oder Forderung vorgebracht,
die sich aus dem Grundbuch nicht ergeben, so kommt dem Gläubiger nach
Maßgabe der früher entwickelten Regeln — also sehr verschieden, je nachdem es
sich um eine Verkehrs= oder um eine Sicherungshypothek handelt, — der
Schutz des öffentlichen Grundbuchglaubens zugut (s. oben S. 226, 227).
5. Wird eine Forderung, für die eine Gesamthypothek an mehreren Grundstücken verschiedener
Eigentümer bestellt ist, an einen dieser Eigentümer abgetreten, so erwirbt er nur
die Hypothek an seinem eignen Grundstück, während die andern Grundstücke pfandfrei werden;
eine Ausnahme gilt bloß, wenn er von einem der andern Eigentümer oder dessen Rechtsvorgänger
Ersatz fordern kann: hier bleibt die Hypothek, soweit der Ersatzanspruch reicht, an
dem Grundstück des ersatzpflichtigen Eigentümers bestehn (1173 1 Satz 2 1).
II. Die Regeln zu 1 erleiden aber mancherlei Ausnahmen.
1. Die erste Ausnahme greift insoweit Platz, als die hypothekarisch gesicherte
Forderung auf Zinsrückstände oder auf sonstige rückständige Nebenleistungen
oder auf die Erstattung von Kosten gerichtet ist.“
6) Wolf, Behandlung der Zinsen bei der Verkehrshypothek (08).