Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  230.  Abtretung  der  Hypothek.  253

abbezahlt,  nachdem  er  sich  an  ebendiesem  Tage  vormittags  10  Uhr  auf  dem  Grundbuchamt
persönlich  vergewissert  hatte,  daß  die  Hypothek  noch  auf  den  Namen  A.s  im  Grundbuch  eingetragen
  stand;  inzwischen  war  aber  um  11  Uhr  auch  A.  auf  dem  Grundbuchamt  erschienen
und  hatte  dort  auf  Grund  eines  am  Tage  zuvor  mit  C.  abgeschlossenen  Vertrages  erklärt,
daß  er  die  Forderung  gegen  B.  samt  der  Hypothek  dem  C.  abgetreten  habe  und  Umschreibung
der  Hypothek  auf  C.S  Namen  beantrage;  um  5  Uhr  des  nämlichen  Tages  hat  das  Grundbuchamt
  die  Umschreibung  antraggemäß  ausgeführt;  B.  hat  von  Abtretung  und  Umschreibung
erst  am  5.  Mai  Kenntnis  erhalten.  Hier  wird  B.  durch  seine  Zahlung  an  A.  zwar  von
seiner  persönlichen  Schuld  befreit  (407  1),  nicht  aber  von  seiner  Pfandschuld;  er  muß
deshalb  das  Darlehn  an  C.  noch  einmal  bezahlen.  Man  sieht  hieraus,  wie  unbequem  eine
Buchhypothek  für  den  Grundstückseigentümer  ist:  er  kann  sie  mit  voller  Sicherheit  nur  angesichts
  des  Grundbuchs  bezahlen!

Eine  Ausnahme  gilt  bei  der  Kündigung  der  Hypothek  durch  den  Hypothekenschuldner:
ist  diese  zu  Händen  des  alten  Gläubigers  erfolgt,  so  muß  auch  der  neue  Gläubiger  sie  gegen  sich
gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  die  Abtretung  zur  Zeit  der  Kündigung  dem  Hypothekenschuldner
bekannt  oder  im  Grundbuch  eingetragen  war  (1156  Satz  2).  —  Beispiel.  A.  hat  eine  auf
seinem  Hause  lastende  Briefhypothek,  die  auf  den  Namen  des  B.  im  Grundbuch  eingetragen
steht,  am  1.  April  durch  Schreiben  an  B.  auf  den  1.  Oktober  gekündigt,  ohne  zu  wissen,
daß  B.  die  Hypothek  tags  zuvor  dem  C.  abgetreten  hatte.  Hier  muß  C.  diese  Kündigung
auch  gegen  sich  gelten  lassen,  mag  B.  sie  ihm  mitteilen  oder  nicht.

b)  Anders  bei  der  Abtretung  einer  durch  Sicherungshypothek  gesicherten
Forderung:  sie  wird  gegenüber  dem  Hypothekenschuldner  auch  in  Ansehung  der
Hypothek  erst  in  dem  Zeitpunkt  wirksam,  in  dem  die  Abtretung  einer  gegen
den  Hypothekenschuldner  gerichteten  persönlichen  Forderung  ihm  gegenüber
wirksam  werden  würde,  also  dann,  wenn  sie  ihm,  dem  Hypothekenschuldner,
bekannt  geworden  oder  formell  angezeigt  ist  (s.  1185  II,  1156).

Beispiel.  Wäre  in  dem  zu  3  a  genannten  ersten  Fall  das  Pfandrecht  des  A.  eine  Sicherungshypothek
  gewesen,  so  könnte  B.  zur  nochmaligen  Zahlung  der  Darlehnssumme  an  C.  nicht
gezwungen  werden.

4.  Wird  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  bestritten,  daß  die  Hypothek  oder
die  persönliche  Forderung  in  der  vom  Grundbuch  angegebenen  Art  zu  Recht
bestehe,  oder  werden  Einwendungen  gegen  Hypothek  oder  Forderung  vorgebracht,
  die  sich  aus  dem  Grundbuch  nicht  ergeben,  so  kommt  dem  Gläubiger  nach
Maßgabe  der  früher  entwickelten  Regeln  —  also  sehr  verschieden,  je  nachdem  es
sich  um  eine  Verkehrs=  oder  um  eine  Sicherungshypothek  handelt,  —  der
Schutz  des  öffentlichen  Grundbuchglaubens  zugut  (s.  oben  S.  226,  227).

5.  Wird  eine  Forderung,  für  die  eine  Gesamthypothek  an  mehreren  Grundstücken  verschiedener
  Eigentümer  bestellt  ist,  an  einen  dieser  Eigentümer  abgetreten,  so  erwirbt  er  nur
die  Hypothek  an  seinem  eignen  Grundstück,  während  die  andern  Grundstücke  pfandfrei  werden;
eine  Ausnahme  gilt  bloß,  wenn  er  von  einem  der  andern  Eigentümer  oder  dessen  Rechtsvorgänger
  Ersatz  fordern  kann:  hier  bleibt  die  Hypothek,  soweit  der  Ersatzanspruch  reicht,  an
dem  Grundstück  des  ersatzpflichtigen  Eigentümers  bestehn  (1173  1  Satz  2  1).

II.  Die  Regeln  zu  1  erleiden  aber  mancherlei  Ausnahmen.

1.  Die  erste  Ausnahme  greift  insoweit  Platz,  als  die  hypothekarisch  gesicherte
  Forderung  auf  Zinsrückstände  oder  auf  sonstige  rückständige  Nebenleistungen
  oder  auf  die  Erstattung  von  Kosten  gerichtet  ist.“

6)  Wolf,  Behandlung  der  Zinsen  bei  der  Verkehrshypothek  (08).