Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  IV.  Gothaer  Vertrag.  303

anderen  Staate  nach  §§.  1  oder  2  zugewiesen  werden  könnten,  von  ihren  Ehemännern
und  beziehungsweise  Eltern!)  getrennt  werden.
§.  7.  Wenn  diejenige  Regierung,  welche  sich  einer  lästigen  Person  entledigen
will,  die  Uebernahme  derselben  von  mehreren  deutschen  Bundesstaaten  )  aus  der  gegenwärtigen
  oder  einer  anderen  Uebereinkunft  zu  fordern  berechtigt  ist,  so  hat  sie  denjenigen
Staat  zunächst  in  Anspruch  zu  nehmen  welcher  in  Beziehung  auf  den  Verpflichtungsgrund
  oder  die  Zeitfolge  näher  verpflichtet  ist.
Hat  dieser  Staat,  auch  nach  vorgängigem  Schriftwechsel  der  obersten  Landesbehörden,
  die  Uebernahme  verweigert,  so  kann  die  ausweisende  Regierung  auch  von
demjenigen  Staate,  welcher  nach  gegenwärtiger  Uebereinkunft  hiernächst  verpflichtet  ist,
die  Uebernahme  fordern  und  demselben  die  Geltendmachung  seines  Rechts  gegen  den
vermeintlich  näher  verpflichteten  Staat  überlassen.
§b.  8.  Ohne  Zustimmung  der  Behörde  des  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staates,
darf  diesem  kein  aus  dem  anderen  Staate  ausgewiesenes  Individuum  zugeführt
werden  3),  es  sei  denn,  daß
a)  der  Rückkehrende  sich  im  Besitze  eines  von  der  Behörde  seines  Wohnortes  ausgestellten
  Passes  (Wanderbuchs,  Paßkarte),  seit  dessen  Ablauf  noch  nicht  ein
Jahr  verstrichen  ist,  befindet  oder

b)  daß  der  Ausgewiesene  einem  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  dritten
Staate  zugehört,  welchem  er  nicht  wohl  anders  als  durch  das  Gebiet  des
anderen  kontrahirenden  Staates  zugeführt  werden  kann.

g.  9.  Sollte  ein  Individuum,  welches  von  dem  einen  kontrahirenden  Staate
dem  anderen  zum  Weitertrausport  in  einem  rückwärts  liegenden  Staat  nach  Maßgabe
  des  §.  8  Lit.  b  überwiesen  worden  ist,  von  dem  letzteren  nicht  angenommen
werden,  so  kann  dasselbe  in  denjenigen  Staat,  aus  welchem  es  ausgewiesen  worden
war,  wieder  zurückgeführt  werden.

#§.  10.  Die  Ueberweisung  der  Ausgewiesenen  geschieht  in  der  Regel  mittelst
Transportes  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  wo  der
Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staates  beendigt  anzusehen  ist.  Mit
dem  Ausgewiesenen  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport  konventionsmäßig
  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen
  ist,  können  einzelne  Ausgewiesene  auch  mittelst  eines  Passes,  in  welchem  ihnen
die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

§.  11.  Die  Kosten  der  Ausweisung  trägt  innerhalb  seines  Gebietes  der  ausweisende
  Staat.  "

Wenn  der  Ausgewiesene,  um  seiner  Heimath  in  einem  dritten  Staate  zugeführt
zu  werden,  durch  das  Gebiet  eines  anderen  kontrahirenden  Theiles  transportirt  werden
muß,  so  hat  dem  letzteren  der  ausweisende  Staat  die  Hälfte“)  der  bei  dem  Durchtransporte
  entstehenden  Kosten  zu  erstatten.

1)  Diese  Bestimmung  findet  natürlich  nicht  Anwendung,  wenn  das  Familienhaupt
sich  chn  begangener  Verbrechen  in  Haft  befindet,  Res.  11.  Nov.  1867  (M.  Bl.
S.  362).

2)  Will  eine  Regierung  einwenden,  daß  sie  zu  früh  in  Anspruch  genommen  sei,
so  muß  sie  nachweisen,  daß  ein  anderer  und  welcher  Staat  zur  Uebernahme  näher
verpflichtet  sei,  Schiedsrichterl.  Erk.  des  pr.  Min.  des  Ausw.  30.  Anug.  1852  bei  Cahn
S.  238.

2)  Steht  die  Uebernahmepflicht  fest,  so  darf  die  Uebernahme  selbst  nicht  deshalb
verzögert  werden,  weil  es  der  näheren  Feststellung  des  Ortes  bedürfe,  wohin  der
Aufzunehmende  zu  weisen  sei,  vergl.  Res.  9.  April  1883  (M.  Bl.  S.  54).

4)  Die  kontrahirenden  Staaten  haben  sich  dahin  geeinigt:

daß  sie  auf  das  ihnen  nach  §.  11  zustehende  Recht  auf  Erstattung  der  Hälfte
der  gedachten  Kosten  für  die  Zeitdauer  vom  1.  Januar  1859  bis  zum
31.  Dezember  1862  verzichten  wollen,
und  sind  demgemäß  die  betreffenden  Regierungen  angewiesen,  die  gedachten  Kosten
zum  vollen  Betrage  aus  dem  Fonds  ihrer  Hauptkasse  zu  polizeilichen  Zwecken  anuweisen.

Diese  Anordnung  bezieht  sich  nur  auf  Transporte  aus  einem  Vereinsstaat  in  den
anderen,  nicht  aber  auf  Transporte  von  Personen,  welche  aus  einem  Vereinsstaat  in
einen  anderen,  zu  den  kontrahirenden  nicht  gehörigen  Staat  oder  aus  einem  Staat