— 89 —
e) für die Bahn zu Nr. 16 (Hilchenbach—Laasphe mit
Abzweigung nach Raumland) als Beitrag zu den
Grunderwerbskosten im Kreise Wittgenstein vo 250 000 Mark,
c) für die Bahn zu Nr. 17 (Altenkirchen- Au) von. 114000
B. Für sämmtliche vorstehend unter Nr. Ia 3 bis 19 bezeichnete Bahnen ist
die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege, soweit dies die
Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Inter-
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. Ia 5, 8, 14 und 18 benannten Bahnen muß außer-
dem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rück-
zahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage:
a) bei Nr. 5 (Gnesen-Nakel) von ...... .. ...... ... 180 000 Mark,
b) bei Nr. 8 (Quedlinburg—Ballenstedt) vvo 100 000
e) bei Nr. 14 (Kirchen-Freudenberg) vo . ... 30 000
d) bei Nr. 18 (Grünebach-Daaden) o0o 2500P
G. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den in 8. 1
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel
von 54 453 000 Mark die dem Staate zu dem vorläufig auf 3 154 791 Mark
51 Pf. ermittelten Betrage zur freien Verfügung anheimgefallenen Bestände der
im F. 6 des Gesetzes, betreffend den Erwerb des Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-
unternehmens für den Staat, vom 13. Mai 1882 (Gesetz Samml. S. 269) be-
zeichneten Fonds der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme:
a) der 4 prozentigen Prioritätsobligationen der Berlin-Anhaltischen Eisen-
bahngesellschaft II. Emission im Betrage von 5 700 Mark,
b) der 4# prozentigen Prioritätsobligationen der Berlin-Anhaltischen Eisen-
bahngesellschaft Litt. B im Betrage von 383 400 Mark
zu verwenden.
Die vorbezeichneten Prioritätsobligationen sind zu vernichten und
an deren Stelle, sowie für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag
im F.1 unter Nr. I,
desgleichen zur Decung der für die im H. 1 unter Nr. II, III, IV,
V, VI I und VIII vorgesehenen Bauausführungen“ und“ Be-
s#teanen aiwerbche Mittel von höchstens 43 157 200 Mark
Staatsschuldverschreibungen zu verausgaben.
.r. 8932.