Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g. 3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (F. 2), bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
S. 4. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts- 
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind 
rechtsungültig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Friedberg. v. Goßler. 
v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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