86 Preußen und der norddeutsche Bund.
— Aug. (Nordd. Bund). Die Verordnungen bez. Einfügung der
neu errichteten Landwehrbataillone in das nordd. Wehrsystem kommen
endlich zum Abschluß.
— Aug. (Meiningen). Die in Folge der Anforderungen des Bundes
in Meiningen wie in allen Kleinstaaten des nordd. Bundes unausbleiblich
gewordene Reorganisation der Verwaltung ist nunmehr in
vollem Gange.
Dieselbe wird folgendermaßen geschildert: Das Herzogthum Meiningen
wird das einzige Bundesland sein, welches in Folge der Ereignisse des Jahres
1866 außer der Neugestaltung seines Bundesverhältnisses auch eine durch-
greifende Wandlung seiner innern Zustände erfahren hat. Die neue Regierung
war genöthigt, sich einer Vereinfachung der Staatsverwaltung zu unterziehen,
um die beengten Finanzen des Ländchens in den Stand zu setzen, den erhöhten
Anforderungen des Bundes gerecht werden zu können. Aber was ursprünglich
nur als ein Werk der Nothwendigkeit zu vollziehen vorlag, ist nun
durch den praktischen vorurtheilsfreien Sinn des Herzogs Georg, durch die
Erfahrungen und den rastlosen Fleiß des Ministeriums und die Intelligenz
des Landtags zu einer Regenerationsarbeit geworden, die der höchsten Aufmerksamkeit
des Politikers werth ist. Von Anfang an begriff die Regierung,
daß es nicht bei einer einfachen Reduction des Verwaltungsmechanismus sein
Bewenden haben könne, sondern daß zu den Staatsbeamten neue Kräfte herbeigezogen
werden müßten, welchen die politische Thätigkeit fernerhin mit zu
übertragen wäre, und aus dem Zwang der Situation boten sich bald die
positiven Elemente zu einer Neugestaltung dar: das Prinzip des Selfgovernment
im Dienste des Staates wurde für die neu zu schaffenden Formen
als maßgebend anerkannt. Die Begründung der Sonneberger Handelskammer,
welche kurz nach dem Regierungsantritt des Herzogs nach dessen persönlicher
Idee erfolgte, deutete die Tendenz der neuen Regierung bereits an. Demnächst
wurde bestimmt, daß von den elf Verwaltungsämtern, aus denen das
Herzogthum bis dahin bestanden, mit der Zeit sieben aufgehoben werden
sollten. Und hier trat nun das Gesetz „von der Verfassung und Verwaltung
der Gemeinden“, das eben jetzt im Begriff ist, vollzogen zu werden, mit einem
mächtigen Aequivalent ein. Durch dieses Gesetz wird das Herzogthum zum
Zweck der Verwaltung in vier Kreise (Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg,
Saalfeld) eingetheilt, die sich durch selbstgewählte Ausschüsse (auf 3000
Seelen ein Vertreter) unter Leitung des Kreisvorstandes in einer Reihe gemeinschaftlicher
Angelegenheiten selbst zu verwalten und selbst zu besteuern
haben. Die Competenz des Kreises ist etwa die der englischen Grafschaft. Es
stehen unter ihr die Kreisstraßen, die Armen- und Arbeitsanstalten, die
Waisenhäuser, Leih- und Sparkassen, die Institute zur Förderung der Landwirthschaft,
der Gewerbe und des Handels; begutachtende und berathende
Stimme hat der Ausschuß bei allen vorzugsweise aus der Staatskasse zu bestreitenden
größeren Bauten und Anlagen im Kreise, bei allgemeinen das
specielle Interesse des Kreises berührenden polizeilichen, volkswirthschaftlichen
und für Beseitigung von Noth-, Theuerungs- und Seuchezuständen u. dgl.
zu ergreifenden Maßregeln, dann in allen Fällen, in welchen das Ministerium
sein Gutachten begehrt. Er macht ferner seinen eigenen Etat, darf directe
und indirecte Steuern erheben und Anleihen contrahiren. Er wirkt endlich
mit zur Bildung der Geschwornenliste, präsentirt zur Einschätzungscommission
und zur Kreisersatzcommission und begutachtet die Ortsstatuten, welche die
einzelnen Ortschaften sich geben werden. Durch diese letztere Competenz wird
der politische Zusammenhang nach unten gesichert, während gleichzeitig unter
voller Durchführung des Prinzips der Freizügigkeit, die Gewalt der einzelnen
Gemeinde zur Erreichung ihrer besonderen Zwecke eine bedeutende Ausdehnung