Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

86  Preußen  und  der  norddeutsche  Bund.

—  Aug.  (Nordd.  Bund).  Die  Verordnungen  bez.  Einfügung  der
neu  errichteten  Landwehrbataillone  in  das  nordd.  Wehrsystem  kommen
endlich  zum  Abschluß.

—  Aug.  (Meiningen).  Die  in  Folge  der  Anforderungen  des  Bundes
in  Meiningen  wie  in  allen  Kleinstaaten  des  nordd.  Bundes  unausbleiblich
  gewordene  Reorganisation  der  Verwaltung  ist  nunmehr  in

vollem  Gange.

Dieselbe  wird  folgendermaßen  geschildert:  Das  Herzogthum  Meiningen
wird  das  einzige  Bundesland  sein,  welches  in  Folge  der  Ereignisse  des  Jahres
1866  außer  der  Neugestaltung  seines  Bundesverhältnisses  auch  eine  durch-

  greifende  Wandlung  seiner  innern  Zustände  erfahren  hat.  Die  neue  Regierung
war  genöthigt,  sich  einer  Vereinfachung  der  Staatsverwaltung  zu  unterziehen,
um  die  beengten  Finanzen  des  Ländchens  in  den  Stand  zu  setzen,  den  erhöhten
  Anforderungen  des  Bundes  gerecht  werden  zu  können.  Aber  was  ursprünglich
  nur  als  ein  Werk  der  Nothwendigkeit  zu  vollziehen  vorlag,  ist  nun
durch  den  praktischen  vorurtheilsfreien  Sinn  des  Herzogs  Georg,  durch  die
Erfahrungen  und  den  rastlosen  Fleiß  des  Ministeriums  und  die  Intelligenz
des  Landtags  zu  einer  Regenerationsarbeit  geworden,  die  der  höchsten  Aufmerksamkeit
  des  Politikers  werth  ist.  Von  Anfang  an  begriff  die  Regierung,
daß  es  nicht  bei  einer  einfachen  Reduction  des  Verwaltungsmechanismus  sein
Bewenden  haben  könne,  sondern  daß  zu  den  Staatsbeamten  neue  Kräfte  herbeigezogen
  werden  müßten,  welchen  die  politische  Thätigkeit  fernerhin  mit  zu
übertragen  wäre,  und  aus  dem  Zwang  der  Situation  boten  sich  bald  die
positiven  Elemente  zu  einer  Neugestaltung  dar:  das  Prinzip  des  Selfgovernment
  im  Dienste  des  Staates  wurde  für  die  neu  zu  schaffenden  Formen
als  maßgebend  anerkannt.  Die  Begründung  der  Sonneberger  Handelskammer,
welche  kurz  nach  dem  Regierungsantritt  des  Herzogs  nach  dessen  persönlicher
Idee  erfolgte,  deutete  die  Tendenz  der  neuen  Regierung  bereits  an.  Demnächst
  wurde  bestimmt,  daß  von  den  elf  Verwaltungsämtern,  aus  denen  das
Herzogthum  bis  dahin  bestanden,  mit  der  Zeit  sieben  aufgehoben  werden
sollten.  Und  hier  trat  nun  das  Gesetz  „von  der  Verfassung  und  Verwaltung
der  Gemeinden“,  das  eben  jetzt  im  Begriff  ist,  vollzogen  zu  werden,  mit  einem
mächtigen  Aequivalent  ein.  Durch  dieses  Gesetz  wird  das  Herzogthum  zum
Zweck  der  Verwaltung  in  vier  Kreise  (Meiningen,  Hildburghausen,  Sonneberg,
  Saalfeld)  eingetheilt,  die  sich  durch  selbstgewählte  Ausschüsse  (auf  3000
Seelen  ein  Vertreter)  unter  Leitung  des  Kreisvorstandes  in  einer  Reihe  gemeinschaftlicher
  Angelegenheiten  selbst  zu  verwalten  und  selbst  zu  besteuern
haben.  Die  Competenz  des  Kreises  ist  etwa  die  der  englischen  Grafschaft.  Es
stehen  unter  ihr  die  Kreisstraßen,  die  Armen-  und  Arbeitsanstalten,  die
Waisenhäuser,  Leih-  und  Sparkassen,  die  Institute  zur  Förderung  der  Landwirthschaft,
  der  Gewerbe  und  des  Handels;  begutachtende  und  berathende
Stimme  hat  der  Ausschuß  bei  allen  vorzugsweise  aus  der  Staatskasse  zu  bestreitenden
  größeren  Bauten  und  Anlagen  im  Kreise,  bei  allgemeinen  das
specielle  Interesse  des  Kreises  berührenden  polizeilichen,  volkswirthschaftlichen
und  für  Beseitigung  von  Noth-,  Theuerungs-  und  Seuchezuständen  u.  dgl.
zu  ergreifenden  Maßregeln,  dann  in  allen  Fällen,  in  welchen  das  Ministerium
sein  Gutachten  begehrt.  Er  macht  ferner  seinen  eigenen  Etat,  darf  directe
und  indirecte  Steuern  erheben  und  Anleihen  contrahiren.  Er  wirkt  endlich
mit  zur  Bildung  der  Geschwornenliste,  präsentirt  zur  Einschätzungscommission
und  zur  Kreisersatzcommission  und  begutachtet  die  Ortsstatuten,  welche  die
einzelnen  Ortschaften  sich  geben  werden.  Durch  diese  letztere  Competenz  wird
der  politische  Zusammenhang  nach  unten  gesichert,  während  gleichzeitig  unter
voller  Durchführung  des  Prinzips  der  Freizügigkeit,  die  Gewalt  der  einzelnen
Gemeinde  zur  Erreichung  ihrer  besonderen  Zwecke  eine  bedeutende  Ausdehnung