III.
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leute und Arbeiter bestimmt, noch zur Bewirthschaftung erforderlich
sind, wird als Werth des Landgutes angenommen.
. Dem Werthe zu I wird hinzugerechnet:
1) der zwanzigfache Jahresbetrag der mit dem Landgute als Zubehör
verbundenen nutzbaren Gerechtigkeiten, Renten und Gefälle;
2) der Werth des nach forstwirthschaftlichen Grundsätzen überständigen
Holzes auf solchen Grundstücken, welche zur forstwirthschaftlichen
Benutzung bestimmt sind;
3) der Werth der auf dem Landgute befindlichen gewerblichen Anlagen,
soweit solche nicht für den Betrieb der Land= oder Forstwirthschaft
erforderlich sind.
Nicht besonders abgeschätzt werden und bleiben außer Berechnung:
1) die zur Wohnung des Eigenthümers, seiner Familie, Dienstleute
und Arbeiter bestimmten, sowie die zur Bewirthschaftung erforder-
lichen Gebäude;
2) das Gutsinventarium und alle sonstigen beweglichen Pertinenz-
stücke (I§#. 48 ff., W. 75 ff. Titel 2 Theil 1 des Allgemeinen
Landrechts)t
3) Bäume und Holzungen, welche nicht unter die Nr. II2 fallen.
Von dem Werthe zu Il und II wird abgesetzt der Werth der auf dem
Landgute nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben.
Dauernde Lasten und Abgaben werden mit dem ZJwanzigfachen
ihres muthmaßlichen Jahresbetrages, vorübergehende, z. B. Altentheile,
mit einem nach Maßgabe des §. 9 der Civilprozeßordnung zu berech-
nenden Kapitale, höchstens aber mit dem Zwanzigfachen des Jahres-
betrages in Abzug gebracht.
Für Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze An-
wendung finden, wird das nach diesen zu berechnende Ablösungskapital
in Abzug gebracht.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten über die Taxe
erfolgt die Feststellung der letzteren nach den Bestimmungen unter
1 bis IV durch Sachverständige, über deren Person sich die Betheiligten
zu einigen haben, unter Leitung des Nachlaßrichters. Kommt unter
den Betheiligten über die Person der Sachverständigen eine Einigung
nicht zu Stande, so ernennt sie der Nachlaßrichter und nöthigenfalls
einen Obmann.
Diese sind, sofern sie nicht zur Abgabe von Gutachten der be-
treffenden Art ein= für allemal beeidigt sind, vom Nachlaßrichter nach
K. 375 der Civilprozeßordnung zu beeidigen. Das erstattete Gutachten