Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

III. 
.— 
— 114 — 
leute und Arbeiter bestimmt, noch zur Bewirthschaftung erforderlich 
sind, wird als Werth des Landgutes angenommen. 
. Dem Werthe zu I wird hinzugerechnet: 
1) der zwanzigfache Jahresbetrag der mit dem Landgute als Zubehör 
verbundenen nutzbaren Gerechtigkeiten, Renten und Gefälle; 
2) der Werth des nach forstwirthschaftlichen Grundsätzen überständigen 
Holzes auf solchen Grundstücken, welche zur forstwirthschaftlichen 
Benutzung bestimmt sind; 
3) der Werth der auf dem Landgute befindlichen gewerblichen Anlagen, 
soweit solche nicht für den Betrieb der Land= oder Forstwirthschaft 
erforderlich sind. 
Nicht besonders abgeschätzt werden und bleiben außer Berechnung: 
1) die zur Wohnung des Eigenthümers, seiner Familie, Dienstleute 
und Arbeiter bestimmten, sowie die zur Bewirthschaftung erforder- 
lichen Gebäude; 
2) das Gutsinventarium und alle sonstigen beweglichen Pertinenz- 
stücke (I§#. 48 ff., W. 75 ff. Titel 2 Theil 1 des Allgemeinen 
Landrechts)t 
3) Bäume und Holzungen, welche nicht unter die Nr. II2 fallen. 
Von dem Werthe zu Il und II wird abgesetzt der Werth der auf dem 
Landgute nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben. 
Dauernde Lasten und Abgaben werden mit dem ZJwanzigfachen 
ihres muthmaßlichen Jahresbetrages, vorübergehende, z. B. Altentheile, 
mit einem nach Maßgabe des §. 9 der Civilprozeßordnung zu berech- 
nenden Kapitale, höchstens aber mit dem Zwanzigfachen des Jahres- 
betrages in Abzug gebracht. 
Für Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze An- 
wendung finden, wird das nach diesen zu berechnende Ablösungskapital 
in Abzug gebracht. 
In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten über die Taxe 
erfolgt die Feststellung der letzteren nach den Bestimmungen unter 
1 bis IV durch Sachverständige, über deren Person sich die Betheiligten 
zu einigen haben, unter Leitung des Nachlaßrichters. Kommt unter 
den Betheiligten über die Person der Sachverständigen eine Einigung 
nicht zu Stande, so ernennt sie der Nachlaßrichter und nöthigenfalls 
einen Obmann. 
Diese sind, sofern sie nicht zur Abgabe von Gutachten der be- 
treffenden Art ein= für allemal beeidigt sind, vom Nachlaßrichter nach 
K. 375 der Civilprozeßordnung zu beeidigen. Das erstattete Gutachten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.