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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 24. —
Inhalt: Geset,, betreffend die Lwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, S. 131. — Geset, betresfend
die Gerichtskosten bei JZwangsversteigerungen und Iwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen
Vermögens, S. 189. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtoblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 1094.
(Nr. 8949.) Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Vom
13. Juli 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, für den Geltungs-
bereich der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, was folgt:
S. 1.
In Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören zum unbeweglichen Vermögen:
1) Grundstücke,
2) verliehene Bergwerke, unbewegliche Bergwerksantheile und die selbst-
ständigen Kohlenabbau-Gerechtigkeiten in den vormals Sachsischen Landes-
theilen (Bergwerkseigenthum),
3) solche Schiffmühlen und selbstständige Gerechtigkeiten, welche die Eigen-
schaft unbeweglicher Sachen haben, außer den unter Nr. 2 bezeichneten,
4) Kauffahrteischiffe und nach Maßgabe des in den einzelnen Landestheilen
geltenden Rechts andere zur Frachtschifffahrt bestimmte Schiffsgefäße.
Zu der Immobiliarmasse gehören auch diejenigen beweglichen Gegenstände,
auf welche das bezüglich eines unbeweglichen Gegenstandes bestehende Pfand-
oder Vorzugsrecht kraft Gesetzes sich miterstreckt.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8949.) 27
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1883.