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Erster Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in Grundstuͤcke.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 2.
Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke erfolgt:
1) durch Eintragung der vollstreckkaren Forderung in das Grundbuch,
2) durch Zwangsversteigerung,
3) durch Zwangsverwaltung.
Der Gläubiger kann nach seiner Wahl eine dieser Maßregeln oder mehrere
derselben neben einander ausführen lassen.
Die Eintragung in das Grundbuch und die Zwangsverwaltung erfolgen
auch zur Vollziehung eines Arrestbefehles.
Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Zwangsversteigerung wegen
gewisser Forderungen nicht erfolgen darf, bleiben bestehen.
§. 3.
Die Entscheidung über den Antrag, nach Maßgabe des §. 756 der Civil-
prozeßordnung ein Gericht zum Vollstreckungsgericht zu bestellen, kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Der Beschluß ist von Amtswegen zugustellen
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Vollstreckungsgericht
bestellt wird, findet nicht statt.
S. 4.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
kommen bei Zustellungen folgende Vorschriften zur Anwendung:
1) Hat der Betheiligte zu den Grundakten die Bestellung eines Vertreters
zur Empfangnahme von Zustellungen angezeigt, so kann die Zustellung
an diesen auch dann erfolgen, wenn der Wohnort des Betheiligten
bekannt ist.
2) Fehlt dem Betheiligten die Fähigkeit, selbstständig vor Gericht auf-
zutreten, so genügt, falls sein Vertreter oder dessen Wohnort zu den
Vollstreckungsakten nicht bekannt geworden ist, die Zustellung an die
vormundschaftliche Behörde, für juristische Personen an die ürn
behörde.
3) Wohnt derjenige, an welchen die Zustellung erfolgen soll, weder am
Orte des Vollstreckungsgerichts, noch innerhalb des Bezirks desselben,
so erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§9. 161, 175 der
Civilprozeßordnung), so lange nicht die Bestellung eines in jenem Orte