Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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g. 56. 
Ansprüche, deren Betrag in Geld oder anderen Leistungen aus dem Grund- 
buche nicht ersichtlich ist, sowie eingetragene Forderungen von unbestimmter Höhe, 
für welche ein höchster Betrag nicht eingetragen ist, und nicht eingetragene An- 
sprüche sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu einem bestimmten Betrage, 
Forderungen von unbestimmter Höhe zu einem höchsten Betrage vor der Auf- 
forderung zur Abgabe von Geboten angemeldet und, falls der betreibende 
Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht werden. Das Gleiche gilt rücksichtlich 
eines aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen Vorrangs vor dem betreibenden 
Gläubiger. Von solchen Realansprüchen, welche von selbst auf den Ersteher über- 
gehen, sind nur laufende und rückständige Hebungen zu berücksichtigen. Rückstände 
eingetragener Zinsen und eingetragener wiederkehrender Hebungen bedürfen zwar 
der Anmeldung, aber nicht der Glaubhaftmachung. 
C. 57. 
Von dem Kaufpreise ist der Betrag der bei Feststellung des geringsten 
Gebots berücksichtigten Zinsen, laufenden oder rückständigen wiederkehrenden 
Hebungen, Kosten und nicht eingetragenen, auf den Ersteher nicht von selbst 
übergehenden Realansprüche, sowie der das geringste Gebot übersteigende Betrag 
baar zu zahlen. 
Wird dasselbe Grundstück wiederholt versteigert, so ist auch derjenige Betrag 
baar zu zahlen, welcher bei einer früheren Versteigerung von dem rückständigen 
Kaufgelde auf die Kosten des Verfahrens oder die in den I§. 24, 26 bezeichneten 
Ansprüche überwiesen und noch eingetragen i 
Im Uebrigen sind die bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten 
Realansprüche in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen. 
Soll statt der Uebernahme einer Hypothek oder Grundschuld, welche auch 
auf einem anderen gleichzeitig zum Verkaufe gestellten Grundstücke ungetheilt haftet, 
die Baarzahlung eines entsprechenden Theiles des Kaufgeldes als Kaufbedingung 
gestellt werden, und wird unter dieser Bedingung ein höheres Gebot als unter 
der gesetzlichen abgegeben, so ist die Zustimmung des Schuldners (HF. 45) auch 
dann nicht erforderlich, wenn die Forderung noch nicht fällig ist. 
Die Kündigung einer zu übernehmenden Hypothek oder Grundschuld wirkt 
gegen den Ersteher nur dann, wenn sie spätestens im Versteigerungstermin vor der 
Aufforderung zur Abgabe von Geboten von dem Gläubiger angemeldet worden ist. 
Der baar zu zahlende Theil des Kaufpreises ist von der Verkündung des 
Zuschlagsurtheils an mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
  
§. 58. 
Der Ersteher ist verpflichtet, statt eines nach Vorschrift des I. 57 zu über- 
nehmenden Realanspruchs einen anderen Anspruch von gleicher Höhe unter den 
für den ersteren festgestellten Bedingungen der Vechnsung und der ZJahlung zu 
Oe. Samml, 1883. (Nr. 8949.) 29
	        
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