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g. 127.
Ueber die eingetragenen Kaufgeldrückstände sind den Gläubigern, sofern sie
nicht verzichten, Hypothekenbriefe zu ertheilen, mit welchen als Schuldurkunden
Ausfertigungen des entscheidenden Theils des Zuschlagsurtheils und eines Auszugs
aus dem Protokolle über die Vertheilung des Kaufgeldes zu verbinden sind.
In den Fällen der S# 118, 120 erfolgt die Ertheilung der Hypotheken-
briefe erst nach endgültiger Ueberweisung der Forderung.
Im Falle des zweiten Absatzes des §. 125 ist die zu bildende Urkunde mit
der vorhandenen Urkunde durch Schnur und Siegel zu verbinden.
Die Hypothekenbriefe sind den Gläubigern auszuhändigen.
Der Eigenthümer erhält eine Benachrichtigung.
K. 128.
Wegen des rückständig gebliebenen und überwiesenen Kaufgeldes findet auf
Antrag eines jeden Gläubigers die Wiederversteigerung des Grundstücks statt, so
lange der Ersteher noch nicht als Eigenthümer eingetragen worden ist, oder das
Kaufgeld auf Grund des Zuschlagsurtheis im Grundbuche eingetragen steht.
Die Wiederversteigerung wird unter entsprechender Anwendung der für die
Versteigerung gegebenen Vorschriften eingeleitet und durchgeführt. Die Bei-
bringung eines Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuer-
rolle ist nicht erforderlich, wenn der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten
nach dem Tage des zur Belegung des Kaufgeldes bestimmten Termins gestellt wird.
C. 129.
Wegen des rückständig gebliebenen und überwiesenen Kaufgeldes findet außer
der Wiederversteigerung die Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher und im Falle
des §. 83 Absatz 2 auch gegen den für mitverhaftet erklärten Meistbietenden statt.
Dieselbe erfolgt auf Grund vollstreckbarer Ausfertigungen des Zuschlagsurtheils.
Die Ueberweisung des Kaufgeldes ist in der Vollstreckungsklausel zu er-
wähnen. Die Zustellung einer Urkunde über die Ueberweisung ist nicht erforderlich.
130.
Jedem Gläubiger, dessen Forderung von dem Ersteher in Anrechnung auf
den Kaufpreis übernommen worden, ist auf Antrag eine auszugsweise Ausfertigung
des Protokolls über die Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes zu ertheilen.
. 131.
Zur Ermittelung der unbekannten Berechtigten einer zur Hebung gekommenen
Forderung (§. 120) ist denselben nach dem Vertheilungstermine von dem Voll-
streckungsgericht ein besonderer Vertreter zu bestellen, sofern ein solcher nicht bereits
nach F. 4 bestellt ist.