Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

endigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnungen sind dem Gericht 
einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen. 
Der Justizminister kann für die Geschäftsführung der Verwalter und die 
denselben zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen. 
C. 145. 
Die mit Korporationsrechten versehenen Kreditinstitute können auf Ersuchen 
des Gerichts die dem letzteren im ersten Absatz des F. 142 und in dem §. 144 
zugewiesene Thätigkeit bezüglich landwirthschaftlich oder forstwirthschaftlich benutzter 
Grundstücke übernehmen. 
Einem solchen Kreditinstitute kann durch statutarische Bestimmungen mitl 
landesherrlicher Genehmigung ein Anspruch auf Ueberweisung der im vorstehenden 
Absatz bezeichneten Thätigkeit bezüglich der von dem Institut beliehenen Grund- 
stücke beigelegt werden. 
C. 146. 
Die Vorschriften des §. 690 der Civilprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung, wenn ein Dritter ein Recht an dem Grundstücke behauptet, welches 
die Zwangsverwaltung unzulässig machen würde. 
S. 147. 
Die §§. 21, 23 bis 30, 33 bis 38 finden bei der Zwangsverwaltung ent- 
sprechende Anwendung. Aus den erzielten Einkünften des Grundstücks sind von 
den in den 9§. 25 bis 29 bezeichneten Forderungen zunächst nur die laufenden 
Abgaben, Leistungen und Zinsen zu berichtigen. 
Hat einer der in 9. 29 bezeichneten Gläubiger seine Befriedigung lediglich 
aus den Einkünften zu fordern, so ist derselbe an der ihm zustehenden Stelle 
wegen seiner ganzen Forderung (§. 35) zu befriedigen. 
Die hiernach verbleibenden Ueberschüsse sind zur Befriedigung der Gläubiger, 
welche die Zwangsverwaltung betreiben, und in dem nach den Vorschriften der 
Absäte 1, 2 zu bestimmenden Umfange zur Berichtigung der nach der Beschlag- 
nahme entstandenen Ansprüche in der nach den §9#. 25 bis 38 zu bestimmenden 
Reihenfolge zu verwenden. 
K. 148. 
Die Kosten und Ausgaben der Zwangsverwaltung einschließlich derer, welche 
von dem Gläubiger zur Erhältung und nöthigen Verbesserung des Grundstücks 
vorgeschossen (§. 24) oder von dem Verwalter innerhalb der ihm ertheilten An- 
weisungen gemacht worden sind (S. 144), werden aus den erzielten Einkünften 
des Grundstücks vorweg bestritten. 
Die in den 9§. 25 bis 28 bezeichneten laufenden Leistungen sind aus den 
Einkünften durch den Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8949.) 32
	        
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