endigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnungen sind dem Gericht
einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
Der Justizminister kann für die Geschäftsführung der Verwalter und die
denselben zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen.
C. 145.
Die mit Korporationsrechten versehenen Kreditinstitute können auf Ersuchen
des Gerichts die dem letzteren im ersten Absatz des F. 142 und in dem §. 144
zugewiesene Thätigkeit bezüglich landwirthschaftlich oder forstwirthschaftlich benutzter
Grundstücke übernehmen.
Einem solchen Kreditinstitute kann durch statutarische Bestimmungen mitl
landesherrlicher Genehmigung ein Anspruch auf Ueberweisung der im vorstehenden
Absatz bezeichneten Thätigkeit bezüglich der von dem Institut beliehenen Grund-
stücke beigelegt werden.
C. 146.
Die Vorschriften des §. 690 der Civilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung, wenn ein Dritter ein Recht an dem Grundstücke behauptet, welches
die Zwangsverwaltung unzulässig machen würde.
S. 147.
Die §§. 21, 23 bis 30, 33 bis 38 finden bei der Zwangsverwaltung ent-
sprechende Anwendung. Aus den erzielten Einkünften des Grundstücks sind von
den in den 9§. 25 bis 29 bezeichneten Forderungen zunächst nur die laufenden
Abgaben, Leistungen und Zinsen zu berichtigen.
Hat einer der in 9. 29 bezeichneten Gläubiger seine Befriedigung lediglich
aus den Einkünften zu fordern, so ist derselbe an der ihm zustehenden Stelle
wegen seiner ganzen Forderung (§. 35) zu befriedigen.
Die hiernach verbleibenden Ueberschüsse sind zur Befriedigung der Gläubiger,
welche die Zwangsverwaltung betreiben, und in dem nach den Vorschriften der
Absäte 1, 2 zu bestimmenden Umfange zur Berichtigung der nach der Beschlag-
nahme entstandenen Ansprüche in der nach den §9#. 25 bis 38 zu bestimmenden
Reihenfolge zu verwenden.
K. 148.
Die Kosten und Ausgaben der Zwangsverwaltung einschließlich derer, welche
von dem Gläubiger zur Erhältung und nöthigen Verbesserung des Grundstücks
vorgeschossen (§. 24) oder von dem Verwalter innerhalb der ihm ertheilten An-
weisungen gemacht worden sind (S. 144), werden aus den erzielten Einkünften
des Grundstücks vorweg bestritten.
Die in den 9§. 25 bis 28 bezeichneten laufenden Leistungen sind aus den
Einkünften durch den Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8949.) 32