Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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ner  Abwesenheit  getrosfen  hätte,  bel  seiner  Jurückkunft  veorschriftsmäßiger  Bericht
an  Königl.  Rekrutiruags,  Kommission  zu  erstatten  und  dieses  auch  dei  denjenigen
nachzuholen  seyy  welche  sich  unter  diese  gegebene  Bestimmung  eignen  und  inzwischen
zurückgekommen  stind  ohne  daß  wegen  ihrer  Bericht  an  die  Justu-Sekrion  des  Konigl.
  Kriegs,  Deparcements  oder  die  unterzeichnete  Behörde  erstattee  worden  wäre.

Scuttgart,  den  2.  Mai  1818.
Koͤnigl.  Rekrutivungs-Kommission-—

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Verfuͤgung,  in  Betreff  der  ungehorsam  ausgewichenen  Milit  airpflichtigen,  welche  das  Sos  zu  der
dißlährlgen  Ausheb#ung  getroffen  bat.

Da  bei  der  dißfährigen  Aushebung  ein  großer  Theil  der  Militaiepflichtigen,
welche  das  Loos  getroffen)  scch  durch  Enkfernung  der  Aushebung  zu  entziehen  gewußt
hat;  so  werden  die  Kinigl.  Oberämeer  auf  genaue  Beobachtung  der  wegen  der
un  zehorsamen  Milltairpflichtigen  bestehenden  Verordnungen,  namentlich  die  in  dem

Sctats,  und  Regierungs=  Blate  von  1815  95.  u.  folg.  enthaltenen  Vorschriften
v.  m  26.  Februar  1515.  verwiesen.

Insbesondere  wird  ihnen

1)  empfohlen)  das  Vermögen  eines  ungehorsam  abwesenden  Milicairpflichtigen  sosleich
  mic  Sequester  zu  belegen  und  dieses  auch  bei  demjenigen  Vermögen
zu  beobachten,  das  ihm  während  seiner  Abwesenheic  anfällt;

2.)  jeder  abwesende  Militairpflichtige,  den  die  Aushebung  gettoffen  hat,  ist,  wenn
sein  Aufenthalt  nicht  bekannt  seyn  sollte,  ediktaliter  zur  Ruͤckkehr  aufzufordern,
  und  wenn  er  sich  im  Königreich  betteten  laͤßt,  in  persoͤnliche  Haft  zu
bringen,  über  sein  Ausweichen  zu  vernehmen  und  der  Erfolg  der  Unterfuchung,
  die  sich  besonders  auch  auf  die  Beihlfe  Dritter  bei  der  Entweichung
zu  beziehen  hat,  unter  Anschluß  des  Protokolls  und  eines  Auszugs  aus  der
Rekrutirungsliste  an  dle  Königl.  Rekrutirungs,  Kommission  zu  berichten,
damie  diese  den  Schuldhaften  nach  dem  Grade  seiner  Verschuldung  mit  einer

#m  ein  oder  mehrere  Jahre  erhöhten  Kapitulation  unter  das  Militair  eintheilen
  könne.

5.)  Damit  die  Ungehorsamen  wo  möglich  noch  bei  Zeiten  zu  ihrer  Pflicht  zurückkehren:
so  sind  nicht  aur  obige  in  den  Gesetzen  enthaltene  Bestimmungen  in  allen
Amts-  Orcen  wiederholt  bekannt  in  machen,  sonders  es  ist  zugleich  auch  den
Amts-Untergebene##n  zur  Wissenschaft  zu  bringen)  daß