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Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln
innerhalb ihres Geschäftskreises selbstständig unter voller persönlicher Verantwortlich-
keit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze bezeichneten
Angelegenheiten.
S. 4.
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung
nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Anttssitze des
Oberpräsidenten der Provinzialrath, für den Regierungsbezirk am Amtssitze des
Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß, für den Kreis am Amtssitze des Land-
raths der Kreisausschuß.
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze vor-
gesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht,
der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als
10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand).
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeinde.
vorstand bildet, treten für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle an die
Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten als Kollegium.
S. 5.
In den Hohengollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze Anderes
bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths der zu-
ständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an die Stelle
des Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses der Amts-
ausschuß.
S. 6.
In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zuständigkeit
und das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden Vorschriften
in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegemwärtige Gesetz abgeändert werden.
S. 7.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren)
wird durch die Kreis-(Stadt-) Ausschüsse und die Bezirksausschüsse als Verwal-=
tungsgerichte, sowie durch das in Berlin für den ganzen Umfang der Monarchie
bestehende Oberverwaltungsgericht ausgeübt. Die Entscheidungen ergehen unbe-
schadet aller privatrechtlichen Verhältnisse.
Die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Entscheidung in erster
Instanz wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Die Bezirksausschüsse treten überall an die Stelle der Deputationen für
das Heimathwesen.
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist dar-
unter im Jweifel der Bezirksausschuß zu verstehen.