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Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung.
§. 22.
Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg,
Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern
für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen eine Abtheilung
für Kirchen= und Schulwesen.
g. 23.
Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Hönigsberg und
Marienwerder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost= und West-
preußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden,
sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen,
Danzig und Schleswig als A setzungsbehörden gehen auf General-
kommissionen (F. 16) über.
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des
Innern als Ausei öbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regierungs-
präsidenten, dem für ihn hierzu besimmnen umeech und mindestens zwei
Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte be-
sitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere die
Befähigung zum Oekonomiekommissarius haben muß. Von diesem Kollegium
sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen
wahrzunehmen.
g. 24.
Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer
Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen
und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine
Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andern-
falls ist höhere Entscheidung einzuholen.
Auch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur uständigkeit der
Regierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter persönlicher
Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig
oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung
für erforderlich erachtet.
*i
In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien und der
Finanzdirektion sechs Regierungspräsidenten und Regierungen, welche, gleich dem
Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissenk und nach den Vorschriften
führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in dem
gegenwärtigen Gesetz gegeben sind.