Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt 
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung. 
§. 22. 
Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg, 
Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern 
für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen eine Abtheilung 
für Kirchen= und Schulwesen. 
g. 23. 
Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Hönigsberg und 
Marienwerder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost= und West- 
preußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden, 
sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen, 
Danzig und Schleswig als A setzungsbehörden gehen auf General- 
kommissionen (F. 16) über. 
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des 
Innern als Ausei öbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regierungs- 
präsidenten, dem für ihn hierzu besimmnen umeech und mindestens zwei 
Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte be- 
sitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere die 
Befähigung zum Oekonomiekommissarius haben muß. Von diesem Kollegium 
sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen 
wahrzunehmen. 
  
  
g. 24. 
Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer 
Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen 
und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine 
Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andern- 
falls ist höhere Entscheidung einzuholen. 
Auch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur uständigkeit der 
Regierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter persönlicher 
Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig 
oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung 
für erforderlich erachtet. 
*i 
In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien und der 
Finanzdirektion sechs Regierungspräsidenten und Regierungen, welche, gleich dem 
Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissenk und nach den Vorschriften 
führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in dem 
gegenwärtigen Gesetz gegeben sind.
	        
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