Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gerader 
Stimmenzahl scheidet, wenn außer dem Vorsitzenden zwei ernannte Mitglieder 
anwesend sind, das dem Dienstalter nach jüngste ernannte, wenn außer dem Vor- 
sitzenden nur ein ernanntes Mitglied anwesend ist, das dem Lebensalter nach jüngste 
gewählte Mitglied mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht vorzugsweise 
1) unter den ernannten Mitgliedern einem zum Richteramte befähigten, 
sofern es dessen zur Beschlußfähigkeit bedarf, 
2) im Uebrigen dem Berichterstatter 
verbleibt. 
S. 34. 
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten Tagegelder und 
Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen. 
Alle Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur Staatskasse. Derselben 
fallen auch alle Ausgaben zur Last. 
d. 35. 
In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Bezirksausschusses 
die Bestimmungen der 88. 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe zur An— 
wendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesausschusse aus der 
Jahl der zum Kommunallandtage wählbaren Angehörigen des Landeskommunal- 
verbandes gewählt werden. Der Regierungspräsident, die Oberamtmänner und 
die Beamten des Landeskommunalverbandes sind von der Wählbarkeit aus- 
geschlossen. 
III. Abschnitt. 
Kreisbehörden. 
g. 36. 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath. Derselbe 
führt den Vorsitz im Kreisausschusse. Im Uebrigen wird die Zusammensetzung 
des Kreisausschusses durch die Kreisordnungen geregelt. 
S. 37. 
Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister beziehungsweise dessen 
gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche vom 
Magistrate (kollegialischen Gemeindevorstande) aus seiner Mitte für die Dauer 
ihres Hauptamtes gewählt werden. 
Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines gesetz- 
lichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 
Derselbe bedarf der Bestätigung des Regierungspräsidenten, in dem Stadtkreise 
Verlin des Oberpräsidenten der Provinz Vrandenburg. 
Ces. Samml. 1883. (Tr. 8951.) 36
	        
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