Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 223 — 
III. Abschnitt. 
Beschlußverfahren. 
S. I15. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder der Behörde 
oder deren Verwandte und Verschwägerke in auf= und absteigender Linie oder bis 
zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und 
Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung 
und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in 
anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder als Geschäfts- 
führer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. 
S. 116. 
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß 
§. 115 die Behörde beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht 
durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt werden, so wird von 
dem Regierungspräsidenten beziehungsweise Oberpräsidenten oder Minister des 
Innern, je nachdem es sich um einen Kreis-(Stadt-) Ausschuß, Bezirksausschuß 
oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß, Bezirks- 
ausschuß oder Provinzialrath mit der Beschlußfassung beauftragt. 
Für den Stadtkreis Berlin steht die Beauftragung an Stelle des Regierungs- 
präsidenten dem Oberpräsidenten zu. 
S. 117. 
Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist befugt, in Fällen, 
welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach= und Rechtsverhältniß 
klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz ausdrücklich als 
erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und 
Bescheide zu ertheilen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses und des 
Provinzialraths mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Beschwerde 
angefochtenen Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Bezirks- 
ausschusses nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf. 
In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen 
und Bescheiden ist den Betheiligten, sofern deren Anträgen nicht stattgegeben 
wird, zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen auf Beschluß- 
fassung durch das Kollegium anzutragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, 
welches zulässig wäre, wenn die Verfügung beziehungsweise der Bescheid auf 
Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre. 
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß solche zunächst erfolgen. 
Hat einer der Betheiligten auf Beschlußfassung angetragen, ein anderer das 
Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf Beschlußfassung stattgegeben. 
(r. 8951,)
	        
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