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III. Abschnitt.
Beschlußverfahren.
S. I15.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder der Behörde
oder deren Verwandte und Verschwägerke in auf= und absteigender Linie oder bis
zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und
Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung
und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in
anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder als Geschäfts-
führer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist.
S. 116.
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß
§. 115 die Behörde beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht
durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt werden, so wird von
dem Regierungspräsidenten beziehungsweise Oberpräsidenten oder Minister des
Innern, je nachdem es sich um einen Kreis-(Stadt-) Ausschuß, Bezirksausschuß
oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß, Bezirks-
ausschuß oder Provinzialrath mit der Beschlußfassung beauftragt.
Für den Stadtkreis Berlin steht die Beauftragung an Stelle des Regierungs-
präsidenten dem Oberpräsidenten zu.
S. 117.
Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist befugt, in Fällen,
welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach= und Rechtsverhältniß
klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz ausdrücklich als
erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und
Bescheide zu ertheilen.
Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses und des
Provinzialraths mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Beschwerde
angefochtenen Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Bezirks-
ausschusses nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.
In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen
und Bescheiden ist den Betheiligten, sofern deren Anträgen nicht stattgegeben
wird, zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen auf Beschluß-
fassung durch das Kollegium anzutragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen,
welches zulässig wäre, wenn die Verfügung beziehungsweise der Bescheid auf
Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre.
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß solche zunächst erfolgen.
Hat einer der Betheiligten auf Beschlußfassung angetragen, ein anderer das
Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf Beschlußfassung stattgegeben.
(r. 8951,)