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zustehenden Rechtsmittel, ist auch hinsichtlich der Erbschaftsprocesse
aktiv und passiv legitimirt. Ihm liegt
Verpflichtung zur Inventarisation, Rechenschaftsablage
und Vertheilung ob.
D. DAS SUCCESSIVE ERBRECHT (Successio ex pacto et providentia
majorum)
1. LEHNSERBFOLGE
Vgl. oben U. Buch, 3. Kap., I. Abschn., No. 6.
2. ERBFOLGE IN FAMILIENFIDEIKOMBISSE UND STAMMGÜTER
1. Das Familienfideikommmiss vererbt sich als Erbschaft
des Stifters successiv auf die Berechtigten, d. s.
alle männlichen den Geschlechtsnamen tragenden Verwandten,
nach dem Erlöschen des Mannsstammes die
sog. Erbtochter. Ausgeschlossen sind: Uneheliche, Adoptirte,
beim hohen Adel auch Legitimirte und in Missheirath
oder Ehe zur linken Hand Erzeugte. Das Fideikommisserbrecht
kann von den Inhabern nicht abgeändert
werden. Wenn Fideikommiss- und Allodialsuccession
auseinandergehen, so tritt Trennung beider
Vermögen analog der Lehnssonderung ein.
Häufig wird bei der Errichtung der Fideikommisse
eine von der gesetzlichen Erbfolgeordnung abweichende
Successionsordnung festgesetzt, wodurch die Untheilbarkeit
und Berufung eines Einzigen bestimmt wird.
Solche sind:
a. Seniorat: immer der Aelteste der ganzen Familie
wird berufen;
b. Majorat: zunächst entscheidet Gradesnähe, bei
mehreren gleich Nahen das höhere Alter;