Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, beschließt, vorbehaltlich der Bestim- 
mungen des F. 47, die örtliche Behörde, welche die Abgaben und Leistungen für 
die Schule ausgeschrieben hat (Vorstand des Schulverbandes, der Schulgemeinde, 
Schulsozietät, Schulkommune 2c.). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Verpflichtung zu Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der allgemeinen 
Schulpflicht dienen. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren der Kreis- 
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. 
Die Entscheidung über streitige Abgaben und sonstige nach öffentlichem 
Rechte zu fordernde Leistungen für Schulen der bezeichneten Art oder für deren 
Beamte, sowie über streitiges Schulgeld für solche Schulen nach §. 15 des Gesetzes 
über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. 
S. 241) erfolgt fortan im Verwaltungsstreitverfahren. 
Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen für Schulzwecke zu den direkten 
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind un- 
zulässig. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf solche Abgaben und 
Leistungen für Schulen, welche zu den Gemeindelasten (§#. 18, 34) gehören, 
keine Anwendung. 
S. 47. 
Ueber die Anordnung von Neu= und Reparaturbauten bei Schulen, welche 
der allgemeinen Schulpflicht dienen, über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung 
zur Aufbringung der Baukosten, sowie über die Vertheilung derselben auf Ge- 
meinden (Gutsbezirke), Schulverbände und Dritte, statt derselben oder neben den- 
selben Verpflichtete beschließt, sofern Streit entsteht, die Schulaufsichtsbehörde. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung 
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet 
rachtet, zugleich gegen diesen zu richten. 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten (Absatz 9 
darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder 
zur Unterhaltung einer der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden 
Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen 
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage 
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird 
 
	        
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