Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, 
Reichs-Gesetzbl. S. 52) beschließt der Kreisausschuß, in Städten der Bezirksausschuß. 
Der Kreisausschuß beschließt über die Festsetzung des Umfangs der Quartier= 
leistung für solche Gutsbezirke, welche eine Vereinigung mit einer Gemeinde nicht 
abgeschlossen haben (§. 7 letzter Absatz des Gesetzes vom 25. Juni 1868). 
G. 51. 
Werden gegen die für die Vertheilung der Quartierleistungen aufgestellten 
Kataster (§. 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868) innerhalb der gesetzlich 
bestimmten Frist von 21 Tagen Einwendungen erhoben, so hat hierüber in 
Betreff der Städte der Gemeindevorstand, in Betreff der übrigen Ortschaften der 
Kreisausschuß zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den 
Bezirksausschuß statt. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
IX. Titel. 
Sparkassenangelegenheiten. 
C. 52. 
Die Errichtung von Sparkassen durch Kreise, Stadt= und Landgemeinden, 
und andere über den Umfang eines Kreises nicht hinausgehende kommunale Ver- 
bände bedarf der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen Landestheilen, in 
welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war. 
Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht 
dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Bestätigung) darf nur unter Zu- 
stimmung des Provinzialraths versagt werden. Ingleichen bedarf es der Zu- 
stimmung des Provinzialraths zu Statutenänderungen und zur Auflösung von 
Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte gegen den 
Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen ermächtigt ist. 
S. 53. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der im F§. 52 bezeichneten Sparkassen 
wird durch die geordneten Kommunalaufsichtsbehörden geübt. 
Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den 
Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt 
dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Versagung 
der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen.
	        
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