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4) in zweiter Instanz die Handhabung der kirchlichen Ordnung in den
Gemeinden innerhalb der gesetzlichen Grenzen (F. 15);
5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich-
tungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung und Leitung
der den Kirchengemeinden des Synodalbezirks gemeinsamen derartigen
Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung
6) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr= und Kirchenvermögens
der Gemeinde nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungs-
ordnung
7) die Bestimmung der Zahl der Kirchenältesten und deren etwaige Ver-
theilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde;
8) die Verwaltung der Bezirkssynodalkasse, die Bestellung eines Synodal-
rechnungsführers, die Festsetzung des Etats der Kasse, vorbehaltlich der
Genehmigung der Kirchenbehörde, sowie die Vertheilung der zur Bezirks-
synodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden;
9) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden, sowie die Errich-
tung solcher Ordnungen in dem den Bezirkssynoden angewiesenen Ge-
schäftsgebiete unter Vorbehalt der Prüfung der Gesammtsynode und
der schließlichen Bestätigung der Kirchenbehörde;
10) die Mitwirkung bei Abänderung des Synodalbezirks;
11) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder;
12) die Wahl der Beisitzer des Bezirkssynodalvorstandes und der Abgeord-
neten zur Gesammtsynode.
g. 64.
Jeder Bezirkssynode ist ein Bezirkssynodalvorstand vorgesetzt. Derselbe
besteht aus dem Vorsitzenden der Bezirkssynode, welcher auch im Vorstande den
Vorsitz führt, und aus vier von der Bezirkssynode aus ihrer Mitte auf sechs
Jahre gewählten Beisitzern, von denen mindestens Einer ein Geistlicher und
mindestens Zwei Weltliche sein müssen.
Der Synodalvorstand des sechsten Synodalbezirks führt den Namen „Ober-
kirchenrath der Bezirkstynode Bentheim".
- .65.
Der Synodalvorstand hat:
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen;
2) für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigenfalls
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen;
3) die Synodalbeschlüsse an die Gesammtsynode oder die Kirchenbehörde
zu befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung
übertragen wird, in Vollzug zu setzen;