1805
April 23
374 Urkunden No. 825-826.
Canonikus versieht die Functionen eines Dechanten, wofür er einige unbedeutende
praecipua geniesst, die zu 5 Rthir. 16 Sgr. 4 Pfg. berechnet sind.
Auch befinden sich bei dem Stifte weder Obedienzien noch Vikarien.
Ueber 5 Präbenden hat bisher der zeitige Dom-Dechant, über die sechste
der Dom-Scholaster und über die siebente der Dom-Cantor die Collation
ausgetibt, welche Collations-Rechte jedoch auf meinen wegen des Dom-Capituls
zu Hildesheim erstatteten ... Bericht E. K. M. bereits durch die
... Cabinets-Ordre vom 14. vorigen Monats!) aufzuheben geruhet haben.
Der gesamte Revenüen-Ertrag des Vermögens des Stifte ist nach Abzug
der davon zu prästirenden Ausgaben auf 1689 Rthlr. 3 Gr. 3 Pfg. aus
gemittelt worden. Eine Bezehntung der Capitular-Reventien kann hier nicht
eintreten, da jeder Capitular bei weitem keine 800 Gulden oder = 457 Rithlr.
bezieht.
Es ist übrigens kein Grund vorhanden, dieses Stift für die Folge stehen
zu lassen, aber auch nicht anräthlich, es schon jetzt aufzuheben, da Fiskus
von der auf seine Kosten zu führenden Administration keine Vortheile bezieht,
indem er alle Nutzungen den Capitularen belassen muss.
Es dürfte daher zweckmässig seyn, das Stift zum Aussterben zu bestimmen
und dessen bisherige Verfassung und Administration unter gewissen
Modificationen bis dahin bestehen zu lassen, dass Fiskus sich in den Besitz
von 4 Praebenden befindet. Alsdann wird es aber für E. K. M. Interesse
vortheihaft seyn, die Administration des Stiftischen Vermögens führen zu
lassen und die alsdann noch vorhandenen drey Capitularen wegen ihrer jährlichen
Nutzung abzufinden. Ich trage demnach bei E. K. M. darauf... an:
das Stift bis dahin, dass Fiskus sich im Besitz von vier Präbenden
befindet, bestehen und immittelst die bisherige Verfassung und Administration
unter folgenden Modifikationen fortdauern zu lassen, dass
1. wie sich schon von selbst versteht, die vakant werdenden Präbenden
dem Fisko anheimfallen;
2. die unbedeutenden Seniorat-Reventien dem ältesten Canoniko belassen;
3. Der Nachgenuss bloss auf das Deservit-Jahr beschränkt, das Gnaden-Jahr
aber so wie das Fabrik-Jahr, letzteres aus dem Grunde aufgehoben
werden, weil das Stift keine Gebäude zu unterhalten hat und es daher eine
unerlaubte, ohnehin seit einigen Jahren erst eingeführte Observanz gewesen
ist, wenn dasselbe zum Nachtheil der Neo-Provisorum ein Fabrik-Jahr fingirt
hat und die Einkünfte desselben unter die Capitularen getheilt sind, daher
die Revenüen der vakanten Lammerschen Präbende für den Fiskus seit dem
20. Januar 1805 zu berechnen und einzuziehen seyn werden;
4. Die von dem Canoniko Zeppenfeld junior zu führenden Stifts-Rechnungen
von einem Cammer-Commissarius mit Zuziehung eines Calkulators
abzunehmen und das Stift anzuweisen, obne Genehmigung der p. Cammer
1) Cfr. No. 800.