Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Waisenkasse wird dem Nassauischen evangelischen Centralkirchenfonds eine Rente 
von jährlich „Fünftausend Mark“ aus Staatsfonds gewährt. 
Artikel 3. 
Die auf Grund des Preußisch-Hessischen Auseinanderset sses vom 
25. Juni 1867 Abschnitt III Litt. B. v. 9. 1 und Artikel 3 des esci 
vom Staate den vormals Hessischen Kirchengemeinden und deren Geistlichen zu 
gewährenden Leistungen werden fortan nicht mehr gewährt. Zugleich fallen die 
auf Grund dieser Rezeßbestimmungen seitens der vormals Hessischen Kirchengemeinden 
zur Staatskasse zu leistenden Beiträge weg. 
Der unter dem Titel vollgemner evangelischer Kirchenfonds für die vormals 
Großherzoglich Hessischen Gebietstheile“. aus Ueberschüssen vakanter Pfarreien dieser 
Gebietstheile angesammelte Fonds wird dem Centralkirchenfonds zum Kapitalstock 
überwiesen. 
  
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden 1. April 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1883. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Goßler. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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