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Waisenkasse wird dem Nassauischen evangelischen Centralkirchenfonds eine Rente
von jährlich „Fünftausend Mark“ aus Staatsfonds gewährt.
Artikel 3.
Die auf Grund des Preußisch-Hessischen Auseinanderset sses vom
25. Juni 1867 Abschnitt III Litt. B. v. 9. 1 und Artikel 3 des esci
vom Staate den vormals Hessischen Kirchengemeinden und deren Geistlichen zu
gewährenden Leistungen werden fortan nicht mehr gewährt. Zugleich fallen die
auf Grund dieser Rezeßbestimmungen seitens der vormals Hessischen Kirchengemeinden
zur Staatskasse zu leistenden Beiträge weg.
Der unter dem Titel vollgemner evangelischer Kirchenfonds für die vormals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheile“. aus Ueberschüssen vakanter Pfarreien dieser
Gebietstheile angesammelte Fonds wird dem Centralkirchenfonds zum Kapitalstock
überwiesen.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden 1. April
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1883.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Goßler. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.