Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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2.  Unterstützungen  an  die  arbeitsunfähig  gewordenen  Mitglieder  sowie  an
die  Angehörigen  verstorbener  Mitglieder  nach  §#&  30  bis  34  (Penfionskassenleistungen).


Für  diese  beiden  den  Knappschaftsvereinen  obliegenden  Aufgaben  ist  die
Rechnungsführung  nach  Krankenkasse  und  Pensionskasse  getrennt  vorzunehmen.
Ausnahmen  hiervon  sind  nur  bei  geringem  Geschäftsumfange  statthaft  und  unterliegen
  der  besonderen  Genehmigung  durch  die  Aufsichtsbehörde.

85.

Innerhalb  der  einzelnen  Knappschaftsvereine  können  nach  dem  gemeinschaftlichen
  Beschlusse  der  beteiligten  Werksbesitzer  und  Knappschaftsältesten,  sofern  der
Knappschaftsvorstand  und  die  Generalversammlung  zustimmen,  besondere  Krankenkassen
  für  die  zugehörigen  Werke,  und  zwar  für  jedes  einzelne  Werk  oder  gruppenweise
  für  mehrere  Werke,  errichtet  werden.  Die  Errichtung  besonderer  Krankenkassen
  kann  auch  auf  einen  Teil  der  Vereinswerke  beschränkt  werden.

Die  Errichtung  einer  besonderen  Krankenkasse  ist  nur  dann  zulässig,  wenn
durch  die  Zahl  der  im  Kassenbezirke  regelmäßig  beschäftigten  Arbeiter  oder  durch
sonstige  Umstände  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Krankenkasse  ausreichend
sichergestellt  erscheint.

Die  Geschäftsführung  der  besonderen  Krankenkassen  unterliegt  der  Beaufsichtigung
  durch  den  Knappschaftsvorstand.  In  der  Satzung  des  Knappschaftsvereins
  sind  gegebenenfalls  die  näheren  Bestimmungen  hierüber  zu  treffen.

86.

Für  jeden  neu  gegründeten  Knappschaftsverein  haben  die  Werksbesitzer  unter
Mitwirkung  eines  von  den  künftigen  beitrittspflichtigen  Mitgliedern  zu  wählenden
Ausschusses  eine  mit  dem  Gesetz  in  ÜUbereinstimmung  stehende  Satzung  aufzustellen.
  Dieselbe  unterliegt  der  Bestätigung  des  Oberbergamts,  welche  nur  versagt
  werden  darf,  wenn  die  Satzung  den  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft
oder  Bestimmungen  enthält,  welche  mit  dem  gesetzlichen  Zwecke  des  Knappschaftsvereins
  nicht  im  Zusammenhange  stehen.

Mit  dem  Antrag  auf  Erteilung  der  Bestätigung  sind  die  Unterlagen  einzureichen,
  welche  zur  Beurteilung  der  dauernden  Erfüllbarkeit  der  Leistungen  der
Pensionskasse  (§  40  Abs.  2)  notwendig  sind.  Vor  der  Entscheidung  über  die
Bestätigung  hat  das  Oberbergamt  eine  sachverständige  Prüfung  der  Unterlagen
herbeizuführen.  War  mit  den  Unterlagen  ein  versicherungstechnisches  Gutachten
nicht  eingereicht,  so  können  die  Kosten  der  Anfertigung  eines  solchen  Gutachtens
dem  Knappschaftsverein  auferlegt  werden.

Wird  die  Bestätigung  vom  Oberbergamte  versagt,  so  erfolgt  die  Entscheidung
  durch  Beschluß.  Gegen  diesen  Beschluß  findet,  insoweit  die  dauernde  Erfüllbarkeit
  der  Leistungen  der  Pensionskasse  in  Frage  steht,  binnen  einer  Frist
von  einem  Monate  vom  Tage  der  Zustellung  an  den  Vorstand  ab  die  Beschwerde

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